Berufsunfähigkeitsversicherung: Pflicht des Versicherers zur Anerkennung der Leistungspflicht bei unwiderleglich vermuteter Berufsunfähigkeit

Eine sechsmonatige Berufsunfähigkeit führt zur unwiderlegbaren Berufsunfähigkeitsfiktion. Unterlässt der Versicherer das Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit, wird dieses gleichwohl vermutet.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 20.04.2017 (23 O 12413/15), festgestellt, dass bereits eine sechsmonatige Berufsunfähigkeit bei Vorliegen der entsprechenden Klausel in den Versicherungsbedingungen zur unwiderlegbaren Berufsunfähigkeitsfiktion führt. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die Versicherungsnehmerin für ihren mitversicherten Ehemann, von Beruf selbstständiger Steuerberater, bei der Beklagten zum 01.01.2004 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Nach einem schweren Bandscheibenvorfall beantragte der Ehemann Anfang 2012 bei der beklagten Lebensversicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Versicherung lehnte dies außergerichtlich ab, woraufhin der Versicherungsnehmer Klage beim Landgericht München I einreichte. Das Landgericht kam nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum einen zu dem Ergebnis, dass Berufsunfähigkeit vorlag, weil der versicherte Steuerberater zu mindestens 50 % nicht in der Lage war, seinen Beruf auszuüben. Zum anderen stellte das Gericht fest, dass auch von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Dies, obwohl der Gutachter erklärte, dass der Steuerberater seit April 2015 nach einer Operation nicht mehr berufsunfähig sei. Auf diese Feststellung komme es aber nicht an, urteilte das Landgericht. Denn der Steuerberater sei 6 Monate berufsunfähig gewesen, sodass die Fiktion der dauerhaften Berufsunfähigkeit gelte. Ob der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt wieder berufsfähig geworden sei, könne der Versicherer nur in einem Nachprüfungsverfahren klären lasse.

 Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Landgericht hat erneut festgestellt, dass auch die nur kurzfristige, zumindest sechsmonatige Berufsunfähigkeit zur dauerhaften Berufsunfähigkeitsfiktion führt, wenn diese „Fiktions-Klausel“ in den Versicherungsbedingungen enthalten ist. Dies ist nach unserer Erfahrung bei den meisten Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen der Fall. Mit seinem Urteil bestätigt das Landgericht eigentlich nur die geltende Rechtslage; erfreulich ist aber die Eindeutigkeit, mit der das Gericht die Versicherung in die Schranken weist und auf das Nachprüfungsverfahren verweist. Für den Versicherer ist dieses Nachprüfungsverfahren deutlich nachteiliger, weil hierin die Versicherung beweisen muss, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig sei.“

Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft – gerade auch bei Vergleichsangeboten – dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Denn häufig gehen derartige Vergleiche zu Lasten der Versicherungsnehmer.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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