Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass Banken bei Unternehmerkrediten keine Bearbeitungsentgelte verlangen dürfen. Unternehmen können daher entsprechende Rückzahlungen verlangen.
Bereits vor 3 Jahren war vom BGH entschieden worden, dass Klauseln, die Bearbeitungsentgelte für die Vergabe von Darlehen an Verbraucher beanspruchen, unzulässig sind. Seitdem hatten zahlreiche Verbraucher die Bearbeitungsgebühren erfolgreich zurückgefordert. Noch nicht entschieden und daher mit Spannung erwartet wurde daher die Entscheidung über die Frage, ob solche Klauseln bei gewerblichen Darlehen unzulässig waren. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmen als Darlehensnehmer nicht gerechtfertigt sei. Folglich sind auch entsprechende Klauseln bei Gewerbedarlehen unzulässig, sodass auch Unternehmen die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurück fordern können.
„Da diese Gebühren bis zu 3 % des Nominalbetrages des ausgereichten Darlehen ausmachen, kann es für betroffene Unternehmen durchaus interessant sein, diese Entgelte zurückzufordern“, erklärt die Rechtanwältin Aylin Pratsch von der auf Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Die Erfolgsaussichten dürften angesichts der Eindeutigkeit des BGH-Urteils sehr gut sein. Dies gilt einschränkend für solche Darlehen, die ab Januar 2014 abgeschlossen wurde. Davor besteht hingegen das Risiko der Verjährung der Ansprüche.“
Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., Partner von L & P Rechtsanwälte, empfiehlt daher betroffenen Unternehmen, ihre Ansprüche von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.