BGH: Bearbeitungsentgelte bei Gewerbedarlehen zurückzahlungspflichtig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) entschieden, dass Banken bei Unternehmerkrediten keine Bearbeitungsentgelte verlangen dürfen. Unternehmen können daher entsprechende Rückzahlungen verlangen.

Bereits vor 3 Jahren war vom BGH entschieden worden, dass Klauseln, die Bearbeitungsentgelte für die Vergabe von Darlehen an Verbraucher beanspruchen, unzulässig sind. Seitdem hatten zahlreiche Verbraucher die Bearbeitungsgebühren erfolgreich zurückgefordert. Noch nicht entschieden und daher mit Spannung erwartet wurde daher die Entscheidung über die Frage, ob solche Klauseln bei gewerblichen Darlehen unzulässig waren. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmen als Darlehensnehmer nicht gerechtfertigt sei. Folglich sind auch entsprechende Klauseln bei Gewerbedarlehen unzulässig, sodass auch Unternehmen die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurück fordern können.

„Da diese Gebühren bis zu 3 % des Nominalbetrages des ausgereichten Darlehen ausmachen, kann es für betroffene Unternehmen durchaus interessant sein, diese Entgelte zurückzufordern“, erklärt die Rechtanwältin Aylin Pratsch von der auf Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Die Erfolgsaussichten dürften angesichts der Eindeutigkeit des BGH-Urteils sehr gut sein. Dies gilt einschränkend für solche Darlehen, die ab Januar 2014 abgeschlossen wurde. Davor besteht hingegen das Risiko der Verjährung der Ansprüche.“

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., Partner von L & P Rechtsanwälte, empfiehlt daher betroffenen Unternehmen, ihre Ansprüche von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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