Berufsunfähigkeit tritt bei der Versetzung von Beamten in den Ruhestand „mit Ablauf“ ein.
Der Bundesgerichthof hat mit Datum vom 16. November 2016, Az. IV ZR 356/15, festgestellt, dass Berufsunfähigkeit bei der Versetzung von Beamten in den Ruhestand „mit Ablauf“ des jeweiligen Monats eintritt. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistungspflicht mit der Nachvertraglichkeit des Leistungsfalls begründet. Die Versicherungsnehmerin hatte eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2012 abgeschlossen. Im Oktober 2011 wurde die Dienstunfähigkeit festgestellt. Die zuständige Bezirksregierung ordnete daraufhin mit Ablauf des 30. November 2012 die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand an. Umstritten war nun, ob die Klägerin an diesem Tag noch bei der Beklagten versichert war. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Revision entschied der Bundesgerichtshof, dass die Begründung für die Klageabweisung rechtsfehlerhaft war. Denn die Berufsunfähigkeit trete gerade nicht erst im Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ein. Vielmehr trete der Versicherungsfall am letzten Tag des Monats ein, wenn der Beamte „mit Ablauf“ des Monats in Ruhestand versetzt werde.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Vorliegend ging es zwar um einen Sonderfall, weil Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und Zeitpunkt des Ablaufs des Versicherungsschutzes taggenau übereinstimmten. Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof aber eine wichtige Entscheidung dahingehend getroffen, dass als Versicherungsfall der Ablauf des Monats der In-Ruhestand-Versetzung gilt“.
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.