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BGH: Falschangaben des Vertreters zu Gesundheitsfragen rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Die Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherungsvertreter rechtfertigt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Bundesgerichthof hat mit Beschluss vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 508/14, festgestellt, dass die alleinige Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherungsvertreter nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.


Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer bei der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Vor Abschluss der Versicherung musste er Gesundheitsfragen beantworten. Die Fragen nach Erkrankungen wurden allesamt verneint und bestätigt, dass in den letzten 5 Jahren kein Arztbesuch stattgefunden habe. Tatsächlich war der Versicherungsnehmer aber wegen Rückenschmerzen zahlreiche Male in ärztlicher Behandlung. Im Juli 2011 beantragte der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, im Februar 2013 hat die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Versicherungsnehmer die ärztlichen Behandlungen verschwiegen habe. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und reichte Klage beim Landgericht ein.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab.

Auf die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu und stellte klar, dass das Oberlandesgericht die Rechte des Versicherungsnehmers verletzt hat, weil es die in der Auge- und Ohr-Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe verkannt habe. Denn der Versicherungsvertreter der Beklagten hatte bei seiner Zeugeneinvernahme erklärt, dass ihm die ärztlichen Behandlungen des Versicherungsnehmers durchaus bekannt waren. Er habe dies gleichwohl nicht in den Antrag aufgenommen, weil er sonst nichts mehr versichern würde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat in derartigen Fällen der Versicherungsvertreter die Falschangabe bei den Gesundheitsfragen zu verantworten und nicht der Versicherungsnehmer.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht die Versicherung zur Anfechtung berechtigt. Hat der Versicherungsnehmer dem Vertreter die bestehenden Krankheiten und Arztbesuche mitgeteilt, wird die Kenntnis der Versicherung hinsichtlich dieser Umstände konstruiert. Damit entfällt auch automatisch der Vorwurf der arglistigen Täuschung.“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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