Die Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherungsvertreter rechtfertigt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Der Bundesgerichthof hat mit Beschluss vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 508/14, festgestellt, dass die alleinige Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherungsvertreter nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer bei der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Vor Abschluss der Versicherung musste er Gesundheitsfragen beantworten. Die Fragen nach Erkrankungen wurden allesamt verneint und bestätigt, dass in den letzten 5 Jahren kein Arztbesuch stattgefunden habe. Tatsächlich war der Versicherungsnehmer aber wegen Rückenschmerzen zahlreiche Male in ärztlicher Behandlung. Im Juli 2011 beantragte der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, im Februar 2013 hat die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Versicherungsnehmer die ärztlichen Behandlungen verschwiegen habe. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und reichte Klage beim Landgericht ein.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu und stellte klar, dass das Oberlandesgericht die Rechte des Versicherungsnehmers verletzt hat, weil es die in der Auge- und Ohr-Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe verkannt habe. Denn der Versicherungsvertreter der Beklagten hatte bei seiner Zeugeneinvernahme erklärt, dass ihm die ärztlichen Behandlungen des Versicherungsnehmers durchaus bekannt waren. Er habe dies gleichwohl nicht in den Antrag aufgenommen, weil er sonst nichts mehr versichern würde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat in derartigen Fällen der Versicherungsvertreter die Falschangabe bei den Gesundheitsfragen zu verantworten und nicht der Versicherungsnehmer.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht die Versicherung zur Anfechtung berechtigt. Hat der Versicherungsnehmer dem Vertreter die bestehenden Krankheiten und Arztbesuche mitgeteilt, wird die Kenntnis der Versicherung hinsichtlich dieser Umstände konstruiert. Damit entfällt auch automatisch der Vorwurf der arglistigen Täuschung.“
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.