Die Hinterbliebenenrente aus einer Rentenversicherung steht auch Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu.
Der Bundesgerichthof hat mit Beschluss vom 26. April 2017, Az. IV ZR 126/16, festgestellt, dass die Hinterbliebenenrente aus einer Rentenversicherung auch gleichgeschlechtlichen Partnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zusteht. Hierauf weist die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Pratsch, von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer bei der beklagten berufsständischen Versorgungseinrichtung im Jahr 1991 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2001 hatte der Kläger mit seinem Lebensgefährten eine Lebenspartnerschaft begründet. Ende des Jahres 2013 benannte er gegenüber der Beklagten seinen Lebensgefährten als aus der Rentenversicherung bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Hinterbliebenenrente im Falle des Versterbens des Klägers an dessen Lebensgefährten mit der Begründung ab, dass dieser keine Witwe wäre. Leistungen könnten aber nur an den jeweiligen Ehepartner erbracht werden. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und reichte Klage beim Landgericht ein.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab dem Versicherungsnehmer Recht.
Auf die hiergegen eingelegte Revision stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB zusteht. Denn aufgrund der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes befinden sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung in einer der „klassischen“ Ehe vergleichbaren Situation.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat mit der Feststellung, dass Ehepartner und Lebenspartner auch bei der Hinterbliebenenversorgung gleichzustellen sind, eigentlich eine Selbstverständlichkeit bestätigt. Es ist bedauerlich genug, dass der Versicherer tatsächlich auch noch im 21. Jahrhundert versucht hat, sich seiner potentiellen Leistungspflicht zu entziehen, indem er eine vorgebliche Unterscheidung zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften behauptet hat. Umso erfreulicher ist daher, dass der BGH nun erneut Rechtsfortbildung zu Gunsten einer einheitlichen Auslegung von Lebenspartnerschaften betrieben hat.“
Rechtsanwältin Aylin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.