Die private Berufsunfähigkeits-Versicherung kann trotz Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor nicht ausreichend gemäß § 19 Abs. 5 VVG aufgeklärt hat.
Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 6. Dezember 2017, Az. IV ZR 16/17, festgestellt, dass die Berufsunfähigkeits-Versicherung trotz Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor nicht ausreichend gemäß § 19 Abs. 5 VVG aufgeklärt hat. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Berufsunfähigkeits-Versicherung den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen verschwiegen habe. Das Landgericht Meiningen und das Oberlandesgericht Jena gaben dem Versicherungsnehmer Recht und gaben der Klage statt. Hiergegen legte die Versicherung Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies nun darauf hin, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen falsch beantwortet habe. Denn die Versicherung hat den Kläger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Belehrung in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und dabei drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass ein Übersehen praktisch nicht möglich ist. Ein Hinweis, der durch horizontale Linien ober- und unterhalb des Belehrungstextes eingerahmt und dessen Überschrift in Fettdruck gehalten ist, genügt diesen formellen Anforderungen dann nicht, wenn auch die übrigen Abschnitte des Antragsformulars diese Merkmale aufweisen. Dies sei vorliegend aber der Fall gewesen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof erweitert erneut seine versichertenfreundliche Rechtsprechung dahingehend, dass auch der Fettdruck von Belehrungen nicht mehr ausreicht, wenn auch weitere Abschnitte im Antragsformular Linien und Überschriften in Fettdruck beinhalten. Für Versicherungen ist somit eine ordnungsgemäße Belehrung nochmals erschwert worden. Zugleich haben sich die Erfolgsaussichten für Versicherungsnehmer verbessert, selbst wenn sie bei den Gesundheitsfragen falsche Antworten gegeben haben.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.