Das Landgericht München I hat in mehreren Verfahren seine vorläufige Rechtsansicht dahingehend geäußert, dass es die Weigerungen der Betriebsschließungs-Versicherungen zur Kostenübernahme der versicherten Tagessätze im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kritisch sieht.
Am 31. Juli wurden die ersten Verfahren vor der Versicherungskammer des Landgerichts München I verhandelt. Die Vorsitzende Richterin, Susanne Laufenberg, nahm zwar eine umfassende Abwägung vor und erklärte, dass eine pauschale Festlegung nicht möglich sei. Zugleich machte sie aber deutlich, dass aus dem gleichen Grund die pauschalen Weigerungen der Betriebsschließungs-Versicherungen, die mit den Versicherungsnehmern vereinbarten Tagessätze zu zahlen, unzulässig sei. Insbesondere lehnte die Richterin zahlreiche Argumente der Versicherer, warum vorgeblich eine Eintrittspflicht nicht bestünde, als wenig überzeugend ab.
„Es kommt somit, wie regelmäßig, auf den Einzelfall an. Entscheidend ist hierbei der exakte Wortlaut der Versicherungsbedingungen“, erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Die Aufgabe besteht daher darin, zu prüfen, ob die Versicherungsbedingungen den Eindruck erwecken, dass nur Betriebsschließungen wegen explizit aufgeführten Krankheitserregern versichert seien, oder ob die Versicherungsbedingungen eher allgemein auf das Infektionsschutzgesetz verweisen.“
„Das Gericht bestätigt damit die Rechtsansicht zahlreicher Experten“, erklärt die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Kempf, ebenfalls Partnerin der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Wir gehen daher von guten Erfolgsaussichten für die von den Betriebsschließungen betroffenen Betrieben aus und empfehlen, etwaige Vergleichsangebote nicht pauschal anzunehmen, sondern ihre Ansprüche von auf Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwälten prüfen zu lassen.“