Auch die Mannheimer Versicherung lehnt die Eintrittspflicht aus der Betriebsschließungs-versicherung im Zusammenhang mit Covid-19 ab – nach Einschätzung von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist dies rechtsfehlerhaft.
Die Corona-Krise hat dramatische Auswirkungen. Aufgrund der Schließungsverfügung der deutschen Behörden ist es dem Großteil der Unternehmen zurzeit nicht mehr erlaubt, ihren Betrieb fortzuführen. Umso wichtiger ist daher eine geeignete Versicherung. Mit der Betriebsschließungs-Versicherung liegt eine solche vor. Glück im Unglück daher eigentlich für diejenigen, die eine solche Versicherung abgeschlossen haben.
„Nicht so aber für diejenigen, die eine Betriebsschließungs-Versicherung bei der Mannheimer Versicherung abgeschlossen haben,“ erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. Wie mehrere andere große deutsche Versicherer auch, verweigert die Mannheimer die Kostenübernahme und zieht sich auf das mit der Politik ausgehandelte Vergleichsangebot von 15 % des vorgeblichen Restschadens zurück.
„Dies ist für uns nicht nachvollziehbar“, stellt die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Kempf, ebenfalls Partner von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft, fest. „Es gibt zahlreiche Argumente, die eine Leistungspflicht bestätigen. Zwar mag es sein, dass Covid-19 nicht in den Bedingungen aufgeführt ist – dies ist aber nach unserer Einschätzung auch keinesfalls Voraussetzung, da die Bedingungen in der Regel auf das Infektionsschutzgesetz verweisen.“
Rechtsanwalt Luber ergänzt: „Wir bewerten daher die Ablehnung der Versicherung als untauglichen Versuch, sich ihrer Eintrittspflicht zu entziehen und gehen vielmehr von guten Erfolgsaussichten für die Betriebe aus, um Zahlungsansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten.“
Wir empfehlen daher Betroffenen, zeitnah Rechtsrat bei auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.