Die Dialog Lebensversicherung (DBV) hat dem Erben die Todesfallleistung verweigert, nachdem dessen Mutter in der Badewanne ertrunken war.
Unser Mandant, Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung, die seine Mutter abgeschlossen hatte, wandte sich im Jahr 2015 an die Dialog Lebensversicherung und bat um Auszahlung der Todesfallsumme i.H.v. € 50.000,00. Begründet wurde dieser Antrag mit dem Versterben der Mutter des Bezugsberechtigten.
Die Dialog Lebensversicherung ließ sich die Unterlagen zu den Todesumständen zukommen und lehnte daraufhin die Leistung mit der Begründung ab, dass die versicherte Person Suizid begangen habe. Dies hatten auch sowohl der Notarzt als auch der ermittelnde Polizeibeamte bestätigt. „Dies war zwar zutreffend. Denn in der Tat verstarb die Mutter unseres Mandanten in der Badewanne ihrer Wohnung. Auch gab es Indizien für einen Suizid, weil die versicherte Person versucht hatte, sich die Pulsadern aufzuschneiden“, erläutert der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Allerdings ergab das Todesermittlungsgutachten der Rechtsmedizin, das die zuständige Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben hatte, ein anderes Bild. Demnach kam es zwar aufgrund der Schnitte an den Pulsadern zu einem Blutverlust. Dieser war aber nicht tödlich. Die Todesursache war vielmehr ein Ertrinken in der Badewanne“. Der Rechtsmediziner wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass ein allein willensgesteuertes Ertrinken in der Badewanne in der Regel nicht möglich sei und veranlasste daher ein chemisch-toxikologisches Zusatzgutachten. Dieses fiel negativ aus, was bedeutete, dass die Mutter unseres Mandanten zum Todeszeitpunkt weder Alkohol noch Medikamente oder illegale Drogen im Blut hatte.
„Die einzig zulässige Schlussfolgerung kann daher eigentlich nur sein, dass die versicherte Person aufgrund eines Unfalls verstorben ist“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Folgerichtig leistete auch die Unfallversicherung unproblematisch wegen eines festgestellten Unfalls.“
Nicht so die Dialog Lebensversicherung. Diese lehnte die Kostenübernahme kategorisch ab. Die Familie der Verstorbenen konnte diese Ablehnung nicht nachvollziehen und wandte sich hilfesuchend an die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Nach Prüfung gelangten wir zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Versicherung fehlerhaft sein dürfte“, so Rechtsanwältin Aylin Pratsch, ebenfalls Partner der Kanzlei. „Denn selbst, wenn man davon ausgehen sollte, dass Indizien für einen Suizid bestanden, führt dies gleichwohl nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht der Versicherung. Zu berücksichtigten ist vielmehr, dass die Dialog Lebensversicherung darlegen und beweisen muss, dass die Versicherte Suizid begangen hat. Dies dürfte ihr nach unserer Einschätzung wohl kaum gelingen, wenn man bedenkt, dass das Todesermittlungsgutachten einen Tod durch Ertrinken feststellt und die Verstorbene keinerlei Alkohol, Medikamente oder illegale Drogen im Blut hatte.“
L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft werden daher das Mandat übernehmen. „Wir sind zuversichtlich, die Angelegenheit bereits außergerichtlich zu einer Einigung führen zu können, sind aber im Zweifel auch bereit, die Leistungsverpflichtung gerichtlich klären zu lassen“, erklärt Rechtsanwalt Christian Luber.