EIn der Elektronikversicherung beginnt die Verjährungsfrist erst nach Beendigung der Erhebungen zur Schadenshöhe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Datum vom 23. Januar 2002, Az. 7 U 170/99, festgestellt, dass die Verjährungsfrist erst nach Beendigung der Erhebungen zur Schadenshöhe zu laufen beginnt. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Elektronikversicherung Leistungen aus der Elektronikversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass die klägerischen Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Hiergegen legte die Versicherungsnehmerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass die Ansprüche der Versicherungsnehmerin nicht verjährt seien. Denn die Verjährungsfrist beginne erst nach Beendigung der Erhebungen zur Schadenshöhe zu laufen. Somit komme es nicht nur auf die zuvor beendeten Erhebungen über die Haftung der Versicherung dem Grunde nach an. Von Bedeutung sei auch die Schadenshöhe. Diese Erhebungen der Versicherungen seien aber erst später beendet seien, sodass auch die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Verjährungseinrede ein schwaches Schwert der Versicherung ist. Denn in der Regel ziehen sich die Erhebungen der Versicherungen über die Eintrittspflicht und die Schadenshöhe über längere Zeit hin. Übernimmt die Versicherung dann nicht die begehrten Leistungen, hat der Versicherungsnehmer schon lange die Geduld verloren und sucht zeitnah rechtlichen Rat auf.“
Rechtsanwältin Aylin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.