Der Versicherungsnehmer muss nicht spontan gefahrerhebliche Umstände anzeigen. Es besteht vielmehr eine Frageobliegenheit der Feuerversicherung.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 3. November 2011, Az. 20 U 38/10, festgestellt, dass Versicherungsnehmer nicht spontan gefahrerhebliche Umstände anzeigen müssen. Vielmehr besteht eine Frageobliegenheit der Feuerversicherung. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Feuerversicherung Leistungen aus der Feuerversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass die Versicherungsnehmerin es unterlassen habe, vor Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen.
Das Landgericht verurteilte die Feuerversicherung gemäß den klägerischen Anträgen. Hiergegen legte die Feuerversicherung Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und begründete dies damit, dass es nach neuem Versicherungsrecht keine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich gefahrerheblicher Umstände mehr gebe. Vielmehr müsse der Versicherer nach entsprechenden Umständen fragen, wenn er damit die fehlende Leistungspflicht begründen wolle.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt die durch das neue Versicherungsrecht geltende versichertenfreundlichen Grundsätze. Hinsichtlich gefahrerheblicher Umstände gilt, dass Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss nicht mehr von sich darauf hinweisen müssen. Vielmehr müssen die Versicherungen explizit danach fragen, wenn sie sich im Leistungsfall auf Leistungsfreiheit berufen wollen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.