Die Feuerversicherung ist nicht leistungsfrei, weil die Entstehung des Brandes unaufklärbar ist und eine Eigenbrandstiftung nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 2. Juni 2006, Az. 10 U 1034/05, festgestellt, dass eine Feuerversicherung nicht leistungsfrei ist, weil die Entstehung des Brandes unaufklärbar ist und eine Eigenbrandstiftung nicht ausgeschlossen werden kann. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Feuerversicherung Leistungen aus der Feuerversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Verdacht einer Eigenbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer bestehe.
Das Landgericht gab der Feuerversicherung Recht und wies die Klage ein. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Feuerversicherung gemäß den klägerischen Anträgen. Das Oberlandesgericht begründete dies damit, dass die Feuerversicherung den Vollbeweis für eine Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers führen müsse. Hierzu reiche es aber nicht aus, darzulegen, dass die konkrete Brandentstehung nicht aufgeklärt werden konnte und eine Eigenbrandstiftung möglich und nicht mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse der Versicherer darlegen und den Vollbeweis dafür erbringen, dass das Feuer von dem Versicherungsnehmer verursacht worden sei.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass der regelmäßig von Versicherern erhobene Vorwurf, der Versicherungsnehmer habe das Feuer selbst verursacht, nicht ausreicht, um die Leistungsfreiheit zu begründen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass von der Feuerversicherung der Vollbeweis zu führen ist, dass der Versicherungsnehmer den Brand gelegt habe. Dies wird der Feuerversicherung in der Regel nicht gelingen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.