Haftpflichtversicherung: Keine Obliegenheitsverletzung durch Minderjährige ohne vorherige Einwilligung durch gesetzlichen Vertreter

Die Falschauskunft eines Minderjährigen gegenüber der Haftpflichtversicherung stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn keine vorherige Einwilligung zur Aussage durch den gesetzlichen Vertreter vorliegt.

Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Datum vom 28. Januar 2011, Az. 5 U 93/10, festgestellt, dass die Falschauskunft eines Minderjährigen gegenüber der Haftpflichtversicherung keine Obliegenheitsverletzung darstellt, wenn keine vorherige Einwilligung zur Aussage durch den gesetzlichen Vertreter vorliegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Haftpflichtversicherung Leistungen abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass der Minderjährige als versicherte Person eine Falschauskunft hinsichtlich seiner Unfallbeteiligung abgegeben habe. Dies stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führe. Das Amtsgericht schloss sich der Argumentation der Haftpflichtversicherung gleichwohl nicht an und verurteilte die private Haftpflichtversicherung zur Zahlung. Hiergegen legte die Versicherung Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Rostock wies die Berufung zurück und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Das Gericht stellte im Laufe des Verfahrens fest, dass es unbeachtlich sei, ob der Minderjährige tatsächlich eine Falschauskunft gegenüber der Versicherung abgegeben habe. Denn ohnehin sei dies nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgt. Da aber die Erklärung des Minderjährigen negative Folgen für diesen haben könne, sei sie einwilligungspflichtig und ohne die Einwilligung unwirksam. Somit liege im Ergebnis auch keine Obliegenheitsverletzung vor.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Verfahren zeigt, dass eine fundierte Fallbearbeitung auch eigentlich eindeutige Konstellationen zu Gunsten der Versicherten drehen kann. Vorliegend war die Aussage des Minderjährigen eigentlich unstreitig, sodass eine Leistungsfreiheit der Versicherung durchaus vertretbar gewesen wäre. Da die Versicherung aber übersehen hatte, dass keine Einwilligung des Erziehungsberechtigten zur Aussage vorlag, war diese  aber unverwertbar. Nachdem der gesetzliche Vertreter die Aussage auch nicht genehmigte, konnte folglich auch nicht von einer Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden.“

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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