Die HUK-Coburg Versicherung verweigert einer Versicherungsnehmerin die Berufsunfähigkeitsrente, obwohl ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die volle Berufsunfähigkeit bestätigt hat. Die Ablehnung wird mit einer vorgeblichen arglistigen Täuschung begründet.
Die Versicherungsnehmerin hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der HUK-Coburg Versicherung abgeschlossen. Bei Beantwortung der Gesundheitsfragen unterließ sie es, Ohrgeräusche, die nach Antragstellung als Tinnitus diagnostiziert wurden, und deren ärztliche Behandlung anzugeben. Als die Versicherungsnehmerin einige Jahre später wegen einer anderen Erkrankung berufsunfähig wurde, verweigerte die HUK-Coburg die Leistung und erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrags. Die Versicherungsnehmerin reichte daraufhin Klage beim Landgericht Düsseldorf ein. Im Laufe des Verfahrens wurde die Versicherungsnehmerin vom einem gerichtlich bestellten Sachverständigen begutachtet, der die Berufsunfähigkeit der Klägerin vollumfänglich bestätigte. Gleichwohl wurde die Klage in der Folge von einem Einzelrichter des Landgerichts Düsseldorf unter Bezugnahme auf die Nichtangabe des Tinnitus abgewiesen. Die Klägerin übertrug daraufhin der Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft das Mandat für das Berufungsverfahren.
Nach Prüfung des Rechtsstreits gelangte Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Landgerichts fehlerhaft sein dürfte. „Denn unsere Mandantin hat bei ihrer Anhörung plausibel dargelegt, dass sie aufgrund einer vorherigen schweren Erkrankung davon ausging, dass die Ohrgeräusche keine eigenständige Erkrankung, sondern lediglich eine Begleiterscheinung einer Viruserkrankung war“, erläutert Rechtsanwältin Pratsch. Das Landgericht hätte daher zu der Bewertung gelangen müssen, dass es der HUK-Coburg Versicherung angesichts der Aussage der Versicherungsnehmerin nicht gelungen ist, den Strengbeweis der arglistigen Täuschung zu führen.
„Unabhängig hiervon halten wir die Vorgehensweise der HUK-Coburg, unserer Mandantin trotz Bestätigung der Berufsunfähigkeit durch einen gerichtlich bestellten Gutachter die Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern, auch unter moralischen Gesichtspunkten für fragwürdig. Denn unsere Mandantin hatte glaubhaft dargelegt, dass sie die Versicherung keinesfalls täuschen wollte. Auch stand die damals unterlassene Angabe des Tinnitus mit der jetzigen zur Berufsunfähigkeit führenden Erkrankung in keinerlei Zusammenhang. Und schließlich erklärte die HUK-Coburg selbst im Laufe des Verfahrens, dass sie unsere Mandantin auch bei Kenntnis von dem Tinnitus versichert und lediglich die Prämie erhöht hätte. Sich nun auf die Rechtsposition der vorgeblichen arglistigen Täuschung zurückzuziehen und sich die rechtsfehlerhafte Bearbeitung des Landgerichts zu Nutze zu machen, wird der sozialen Verantwortung einer angesehenen Versicherung wie der HUK-Coburg nach unserer Einschätzung nicht gerecht. Wir sind gleichwohl zuversichtlich, ein positives Ergebnis für unsere Mandantin herbeiführen zu können.“