Nicht jede Falschbeantwortung von Fragen vor Vertragsschluss führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies ist nur bei Vorliegen von eng umgrenzten Umständen der Fall. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Versicherungsnehmer müssen bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen, Lebensversicherungen und Krankenversicherungen umfangreiche Fragenkomplexe hinsichtlich Vorerkrankungen beantworten. Oftmals vergessen die Versicherungsnehmer hierbei, jede Vorerkrankung anzugeben. Hierauf stützen sich regelmäßig die Versicherungsgesellschaften bei der späteren Leistungsprüfung und erklären unter Bezugnahme auf § 19 VVG den Rücktritt oder auf § 22 VVG, § 123 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Versicherungsnehmer sollten eine solche Leistungsablehnung aber keinesfalls einfach hinnehmen. Denn nicht jede Falschbeantwortung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Anzeigepflicht erstreckt sich vielmehr von vorne herein nur auf Gefahrumstände. Dies sind Umstände, die die Entscheidung zum Vertragsschluss des Versicherers beeinflussen können. „Hierzu muss der Versicherer allerdings auf eine entsprechende Rüge regelmäßig konkret vortragen, warum er den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Hierzu ist grds. auch auf die Geschäftsgrundsätze des Versicherers Bezug zu nehmen“, so Rechtsanwalt Luber. „Versicherer geben aber nicht immer gerne Auskunft über die internen Geschäftsgrundlagen, sodass bereits hier die Möglichkeit besteht, die Keule des § 19 VVG auszuschließen“
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.