Kein Rücktritt des Versicherers trotz vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Nicht jede Falschbeantwortung von Fragen vor Vertragsschluss führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies ist nur bei Vorliegen von eng umgrenzten Umständen der Fall. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Versicherungsnehmer müssen bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen, Lebensversicherungen und Krankenversicherungen umfangreiche Fragenkomplexe hinsichtlich Vorerkrankungen beantworten. Oftmals vergessen die Versicherungsnehmer hierbei, jede Vorerkrankung anzugeben. Hierauf stützen sich regelmäßig die Versicherungsgesellschaften bei der späteren Leistungsprüfung und erklären unter Bezugnahme auf § 19 VVG den Rücktritt oder auf § 22 VVG, § 123 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Versicherungsnehmer sollten eine solche Leistungsablehnung aber keinesfalls einfach hinnehmen. Denn nicht jede Falschbeantwortung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Anzeigepflicht erstreckt sich vielmehr von vorne herein nur auf Gefahrumstände. Dies sind Umstände, die die Entscheidung zum Vertragsschluss des Versicherers beeinflussen können. „Hierzu muss der Versicherer allerdings auf eine entsprechende Rüge regelmäßig konkret vortragen, warum er den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Hierzu ist grds. auch auf die Geschäftsgrundsätze des Versicherers Bezug zu nehmen“, so Rechtsanwalt Luber. „Versicherer geben aber nicht immer gerne Auskunft über die internen Geschäftsgrundlagen, sodass bereits hier die Möglichkeit besteht, die Keule des § 19 VVG auszuschließen“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Über die Kanzlei

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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