Die KFZ-Kaskoversicherung ist auch bei einem Wasserschlag leistungspflichtig.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 2. November 2016, Az. 20 U 19/16, festgestellt, dass eine KFZ-Kaskoversicherung auch bei einem Wasserschlag leistungspflichtig ist. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Teilkaskoversicherung Leistungen abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Schaden auf ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei, weil dieser nach einer Beschädigung des Motors nach einer Überschwemmung versucht habe, den Motor zu starten und es hierdurch zu einem sogenannten Wasserschlag gekommen sei.
Das Landgericht gab der Teilkaskoversicherung Recht und wies die Klage ab. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Teilkaskoversicherung gemäß den klägerischen Anträgen. Das Oberlandesgericht begründete dies damit, dass der Versicherungsfall aufgrund der Überschwemmung eingetreten sei. Denn das Fahrzeug sei unmittelbar durch die Überschwemmung entstanden. Insbesondere sei die Beschädigung nicht durch einen Fahrfehler eingetreten. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Umfang des Schadens durch ein Starten des Motors nach der Überschwemmung vergrößert worden sei. Denn entscheidend sei, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht dahin verstehen müsse, dass er das Fahrzeug nach einer Überschwemmung nicht mehr benutzen dürfe.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass Gerichte die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers auslegen. Vielmehr erfolgt nach der Rechsprechung die Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Dies führt in der Regel zu einer versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung. Vorliegend konnte der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen dahingehend verstehen, dass er nach der Überschwemmung den Motor des Fahrzeugs erneut starten durfte. Daher war dem Versicherungsnehmer auch kein Mitverschulden vorzuwerfen.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.