Die Reiserücktrittsversicherung hat die Kosten eines Reiserücktritts wegen Impfunverträglichkeit auch dann zu übernehmen, wenn diese bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 16. Mai 2013, Az. 12 U 184/12, festgestellt, dass die Reiserücktrittsversicherung die Kosten eines Reiserücktritts wegen Impfunverträglichkeit auch dann zu übernehmen hat, wenn diese bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand. Hierauf weist Rechtsanwältin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Reiseversicherung Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass bereits bei Vertragsabschluss die Impfunverträglichkeit des Versicherten bestand, sodass diese nicht unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen sei. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Denn diese bestehe ausweislich der Versicherungsbedingungen in einer unerwarteten schweren Erkrankung des Versicherten. Beide Kriterien seien vorliegend erfüllt. Die versicherte Person leide an einer Impfunverträglichkeit. Diese sei auch unerwartet gewesen. Denn diese Frage sei aus Sicht des Versicherungsnehmers zu beantworten. Auch eine Impfunverträglichkeit sei für den Versicherungsnehmer unerwartet, wenn diesem bei Buchung der Reise nicht bekannt war, dass er an einer solchen Erkrankung leide.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt erneut, dass die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers, sondern aus der eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sei. Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass daher die Frage der Unerwartetheit einer Erkrankung folglich auch nicht aus Sicht des Versicherers, sondern des Versicherten zu beantworten sei.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.