Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung besteht bei einer künstlichen Befruchtung auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 11. November 2016, Az. 20 U 119/16, festgestellt, dass Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung bei einer künstlichen Befruchtung auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Krankenversicherung Leistungen zur künstlichen Befruchtung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass keine notwendige Heilbehandlung vorliege, weil die Partner unstreitig nicht verheiratet seien.
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte gleichwohl die Versicherung zur Zahlung der versicherten Leistungen und erklärte, dass es auf das Vorliegen einer Ehe nicht ankomme. Entscheidend sei allein die medizinische Notwendigkeit, die aber gerade nicht von einer Heirat der versicherten Person abhänge.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Argumentation einer Versicherung, wonach der Ehestatus für die Frage der medizinischen Notwendigkeit entscheidend sei, abwegig ist. Von Relevanz ist allein der körperlicher Zustand der Frau und die Einschätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit der künstlichen Befruchtung. Ist diese gegeben, muss die Versicherung auch die Kosten übernehmen.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.