Die Feuerversicherung ist auch dann leistungspflichtig, wenn die konkrete Brandentstehung nicht aufgeklärt werden kann und eine Eigenbrandstiftung zwar möglich, aber nicht bewiesen ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 2. Juni 2006, Az. 10 U 1034/05, festgestellt, dass die Feuerversicherung nicht leistungsfrei ist, wenn die konkrete Brandentstehung nicht aufgeklärt werden kann und eine Eigenbrandstiftung zwar möglich, aber nicht bewiesen ist. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Feuerversicherung Leistungen abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass zu vermuten sei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst durch Brandstiftung herbeigeführt habe und die Feuerversicherung daher nicht eintrittspflichtig sei. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Das Oberlandesgericht begründete das Urteil damit, dass zwar möglich sei, dass das Gebäude durch Brandstiftung zerstört worden sei. Allerdings liege die Darlegungs- und Beweislast für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls bei dem Versicherer. Dieser müsse hierzu den Vollbeweis erbringen. Vorliegend spreche zwar viel für eine Brandstiftung gerade durch den Versicherungsnehmer, bewiesen sei dies aber nicht.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass nicht der Versicherungsnehmer alles beweisen muss. Er muss lediglich den Eintritt des Versicherungsfalls darlegen und beweisen. Die Versicherung ist dann beweislastig dafür, dass sie vorgeblich nicht eintrittspflichtig sein soll. Dieser Beweis ist im Wege des Vollbeweises zu führen, sodass hohe Hürden für eine erfolgreiche Verteidigung des Versicherers bestehen. “
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.