Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.11.20118, Az. 2-08 O 41/18, festgestellt, dass eine Reiseversicherung die Kosten für einen Reiseabbruch auch bei einer Frühgeburt während der Reise übernehmen muss. Hierauf weist Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Die schwangere Klägerin schloss im September 2016 eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung für ihre Reise nach Bali ab. Nach Beginn der Reise bekam sie vorzeitige Wehen und brachte ihre Tochter noch im Urlaub zur Welt. Sie beantragte daraufhin Leistungen bei ihrer Reiseversicherung. Diese lehnte in der Folge aber die Leistung ab, da es sich bei Schwangerschaftskomplikationen nicht um ein versichertes Ereignis handele.
Die Versicherungsnehmerin reichte daraufhin Klage beim Landgericht Frankfurt am Main ein, welches der jungen Mutter die begehrten Leistungen auch weitgehend zusprach. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass in einer Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung Schwangerschaftskomplikationen vom Versicherungsschutz umfasst sind, wenn diese die Fortsetzung der angetretenen Reise unvertretbar machen und Schwangerschaft als Leistungsfall versichert ist. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass Wehen zwar normaler Bestandteil einer Schwangerschaft seien, unerwartet frühe Wehen aber eine versicherte unerwartet schwere Erkrankung darstellen. „Manchmal kann man nur staunen, mit welcher Begründung Versicherungen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Vorzeitige Wehen und eine Frühgeburt nicht als Leistungsfall anzuerkennen, erachten wir schlicht als lebensfremd. Zugleich ist aber erfreulich, dass erneut ein Gericht die sowieso versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung weiterhin ausgebaut hat“, freut sich Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte.