Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung ist auch dann fristwahrend, wenn in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung die Einschränkungen des Betroffenen nur als voraussichtlich dauerhaft bezeichnet werden.
Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 7. Dezember 2017, Az. 1 O 153/16, festgestellt, dass eine ärztliche Invaliditätsfeststellung auch dann fristwahrend ist, wenn in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung die Einschränkungen des Betroffenen nur als voraussichtlich dauerhaft bezeichnet werden. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Versicherung Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies unter anderem damit, dass der Versicherungsnehmer die 18-Monats-Frist zur Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Invalidität versäumt habe.
Das Landgericht Hanau entschied nun aber, dass die Begründung für die Leistungsverweigerung rechtsfehlerhaft war. Denn der Versicherung sei die Einrede der Fristversäumnis aufgrund der Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung verwehrt. Das von dem Kläger vorgelegte Attest ist nach Auffassung des Landgerichts somit ausreichend. Zwar werden hierin die körperlichen und geistigen Einschränkungen nur als voraussichtlich dauerhaft bezeichnet, allerdings sei dies ausreichend, weil keine hohe Anforderungen an die Invaliditätsfeststellung zu stellen seien. Der Formulierung „voraussichtlich“ sei daher nicht zu entnehmen, dass ein Dauerschaden nur möglich sei. Im Ergebnis liegt somit ein ausreichendes Attest vor, so dass die Invaliditätsfrist gewahrt ist.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Gericht hat festgestellt, dass eine rein formelle Betrachtungsweise der Fristenproblematik nicht ausreichend ist. Vielmehr hat es auf die Gesamtumstände der ärztlichen Invaliditätsfeststellung abgestellt und diese zu Gunsten des Versicherten dahingehend interpretiert, dass der Arzt von einer dauerhaften Invalidität ausgegangen ist.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.