Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ihren Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Mechanikers auf den des Lageristen verweisen.
Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 25.01.2019 (4 O 165/16), festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihren Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Industriemechanikers auf den des Lageristen verweisen kann. Hierauf weist der Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer, der in seinem früheren Beruf Machineneinrichter war, von der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gefordert. Der Versicherungsnehmer war in dem Beruf des Maschineneinrichters, den er nach einer Ausbildung zum Industriemechaniker ausübte, berufsunfähig. Allerdings war er in der Folgezeit als Lagerist tätig. Die Berufsunfähigkeitsversicherung verwies ihn auf diesen Beruf und stellte die Zahlungen für die Zukunft bis auf eine Abschlagszahlung ein. Hiergegen klagte der Versicherungsnehmer und gab an, weiterhin in seinem Beruf des Mechanikers berufsunfähig zu sein.
Das Landgericht gab dem Versicherungsnehmer recht. Denn die Versicherung, die den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verweisen möchte, muss darlegen und beweisen, dass der nun von dem Versicherten ausgeübte Beruf der vor der Berufsunfähigkeit bestehenden Lebensstellung entspricht. Dies ist der Versicherung nach Ansicht des Landgerichts jedoch nicht gelungen. Denn der Beruf des Lageristen erfordere keine spezielle Ausbildung, sondern stelle eine reine Anlerntätigkeit dar. Darüber hinaus spreche auch die Einkommensbuße von etwa 30 % gegen die Möglichkeit einer Verweisung.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht des Fachanwalts für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A, von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Gerichtlich wurde erneut festgestellt, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre Versicherungsnehmer im Fall der Berufsunfähigkeit nur dann auf einen Alternativberuf verweisen können, wenn dieser Verweisberuf sowohl finanziell als auch hinsichtlich des beruflichen und sozialen Ansehens sowie der Ausbildung vergleichbar ist.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.