Der Bayerische Versicherungsverband verweigert in einem Verfahren vor dem Landgericht München I eine Vergleichszahlung i.H.v. € 1.677,-, obwohl ein gerichtlich bestellter Sachverständiger einen Invaliditätsgrad in entsprechender Höhe festgestellt, das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und der Versicherungsnehmer seit 50 Jahren bei dem Bayerischen Versicherungsverband versichert ist.
Unser Mandant erlitt im Frühjahr 2017 bei Gartenarbeiten einen Unfall. Hierbei zog er sich eine Supraspinatussehnen-Ruptur zu. Unser Mandant stellte daraufhin einen Antrag auf Leistungen bei seiner Unfallversicherung. Nachdem der Bayerische Versicherungsverband unseren Mandanten in der Folge gutachterlich untersuchen ließ, lehnte er eine Zahlung schließlich ab und begründete dies mit einer fehlenden Kausalität, da nach Ansicht der Versicherung der Unfall nicht ursächlich für die Verletzung sei.
Der Betroffene bat daraufhin den Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., um Unterstützung, der nach einer intensiven Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis gelangte, dass die Leistungsverweigerung rechtsfehlerhaft sein dürfte. Da der Bayerische Versicherungsverband außergerichtlich eine Zahlung verweigerte, wurde schließlich Klage beim Landgericht München I eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass die klägerischen Ansprüche zutreffend dargelegt und begründet worden waren. Sofern der gerichtlich zu bestellende Sachverständige die Erkrankung und die Kausalität bejahen sollte, würde der Kläger in dem Verfahren obsiegen. Obwohl die Richterin insbesondere auch angesichts der niedrigen Versicherungssumme in der Folge einen Vergleich empfahl, bestand der Bayerische Versicherungsverband auf einer Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige bestätigte sowohl Invalidität als auch Unfallkausalität. „Das Gericht schlug daher eine konkrete Vergleichszahlung vor und begründete diese ausführlich. Unser Mandant stimmte dem Vorschlag umgehend zu,“ so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. Nicht so aber der Bayerische Versicherungsverband. Es wird daher erneut ein Beweistermin mit Anhörung des Sachverständigen erfolgen. Die Kosten hierfür betragen allein ein Drittel der Vergleichssumme. „Wir akzeptieren selbstverständlich die Prozessstrategie der Gegenseite. Aber sowohl unter wirtschaftlichen als auch aus Imagegründen erachten wir die Vorgehensweise des Bayerischen Versicherungsverband für fraglich. Was soll denn ein künftiger Interessent an einer Versicherung von einer solchen Handlungsweise des Versicherers halten? Selbst, wenn sich die Versicherung trotz des Gutachtens des renommierten Sachverständigen im Recht sehen sollte, kann es doch auch in Hinblick auf eine positive Außendarstellung nie falsch sein, einmal nicht bis zum bitteren Ende auf seinem Recht zu bestehen.“
Rechtsanwalt Luber geht davon aus, dass der Sachverständige bei seiner Einschätzung verbleiben wird und daher der Versicherungsnehmer das Verfahren anteilig gewinnen wird. Ob der Bayerische Versicherungsverband dann auch noch in Berufung geht, bleibt abzuwarten.