Ein Dachdecker hatte bei der Nürnberger Versicherung im Jahr 2016 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Mitte 2016 verunfallte er bei einem Fussballspiel und verletzte sich hierbei die Schulter schwer. Im Rahmen der medizinischen Behandlung wurde ihm von seinem Arzt attestiert, dass er seinen Beruf als Dachdecker dauerhaft nicht mehr ausüben werden könne, weil er seinen Arm nicht mehr uneingeschränkt bewegen könne. Der Dachdecker dachte, wenigstens Glück im Unglück zu haben, da er über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verfügte, die seinen finanziellen Schaden zumindest teilweise abfedern könnte. Er stellte daher Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Nürnberger Versicherung. Diese trat auch in die Schadensprüfung ein und holte die entsprechenden Informationen und ärztlichen Atteste ein.
Umso größer war dann aber die Überraschung bei dem Versicherten, als er eines Tages nicht das Anerkenntnis, sondern ein Schreiben, in dem die Nürnberger den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärte, in der Post hatte. Die Nürnberger erklärte dies mit vorgeblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen. Der Dachdecker, sich keiner Schuld bewusst, wandte sich daraufhin hilfesuchend an die Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte und bat um Unterstützung.
Nach einer eingehenden Prüfung kam Rechtsanwältin Pratsch, Partnerin der Kanzlei, zu dem Ergebnis, dass die Leistungsablehnung fehlerhaft sein dürfte. „Denn begründet wurde diese damit, dass unser Mandant vor dem Vertragsschluss Fragen nach bestehenden Krankheiten fehlerhaft mit ´Nein` beantwortet hätte. Bereits dies ist aber falsch, da unser Mandant nach seiner Schilderung nicht erkrankt gewesen war. Darüber hinaus hatte er gegenüber seinem Versicherungsvermittler alle Fragen zutreffend beantwortet, der dann aber die Antwortvarianten teilweise unzutreffend ausgefüllt hatte“, erläutert die auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Pratsch. „Da ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag aber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung möglich ist, bemessen wir dem Versuch der Nürnberger, sich auf diesem Wege der Leistungspflicht zu entziehen, keinen Erfolg bei. Wir werden daher die Nürnberger Versicherung zur Korrektur ihrer Entscheidung auffordern und sind zuversichtlich, bereits außergerichtlich zu einer für unseren Mandanten positiven Entscheidung zu gelangen“.
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.