München, 11.11.2020 – Christian Luber
Ein Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung hat vor dem Oberlandesgericht München einen 75 % Vergleich geschlossen, nachdem die Versicherung außergerichtlich zuvor nur einen Bruchteil des Gebäude-Wasserschadens ersetzt hatte.
Unser Mandant hatte 2015 für seine Gewerbeimmobilie eine verbundene Immobilienversicherung gegen Feuer,- Leitungswasser- und Sturmschäden bei der Allianz Versicherung abgeschlossen. Anfang 2017 kam es zu einem Leitungswasserschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig war. Die Allianz Versicherung ließ daraufhin durch mehrere Sachverständige den Schaden begutachten und zahlte schließlich einen Ausgleich in Höhe von 20 % des Zeitwerts. Hinsichtlich der verbleibenden 80 % nahm die Versicherung eine Anspruchsreduzierung vor, weil sie der Meinung war, dass der Versicherungsnehmer nicht über eine Gefahrerhöhung wegen angeblichen Leerstands informiert hätte.
Daher kontaktierte der Betroffene den Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., und bat um rechtliche Unterstützung. Dieser kam nach einer intensiven Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Leistungskürzung rechtsfehlerhaft war. Zunächst wurde daraufhin die Versicherung außergerichtlich zur Leistung aufgefordert. Nachdem es jedoch nicht zu einer Einigung kam und sich die Versicherung zugleich weigerte, die eingeholten Schadensgutachten herauszugeben, reichte Rechtsanwalt Christian Luber Klage beim Landgericht München I auf Herausgabe der Parteigutachten ein. Diesen Anspruch erkannte die Allianz Versicherung auch unmittelbar weitgehend an und stellte dem Kläger ein Gutachten zur Verfügung. Dieses rechtfertigte allerdings nicht ansatzweise die Leistungsbeschränkung, sodass die Klage auf Zahlung des Zeitwerts des Gebäudes erweitert wurde.
Die Kammer ließ sich in der mündlichen Verhandlung die Umstände des Schadens schildern und verurteilte dann die Allianz Versicherung – ohne zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen – zur Zahlung. Hiergegen ging die Versicherung in Berufung. Das Oberlandesgericht machte in einem Hinweisbeschluss aber deutlich, dass es nur sehr geringe Erfolgsaussichten für die Berufung erkennen könne. Lediglich die Schadenshöhe sei nicht vollständig geklärt, sodass hierzu ein Gutachten eingeholt werden solle. Um dies zu vermeiden, sei ein Vergleich, der eine Zahlung der Versicherung in Höhe von drei Viertel des eingeklagten Schadens vorsehe, angemessen. Beide Parteien stimmten diesem Vergleichsvorschlag zu.
„Für unseren Mandanten ist dies natürlich weiterhin ein erfreuliches Ergebnis,“ so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Für uns als Kanzlei war das Ergebnis voraussehbar. Eine fundierte Argumentation überzeugt auch ein Oberlandesgericht.“