Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 29.05.2018, Az. 4 U 1779/17, entschieden, dass Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung auch dann Anspruch auf die Neuwertspitze haben, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes in abweichender Bauweise und mit größerer Nutzfläche erfolgt.

Dem Verfahren lag die Zerstörung eines Einfamilienhauses mit Satteldach, Dachgeschoss und Keller durch einen Brand zugrunde. Die Klägerin baute daraufhin als Ersatz einen einstöckigen Bungalow mit einer größeren Wohnfläche. Die Gebäudeversicherung verweigerte daraufhin die Zahlung und begründete dies mit einem Verstoß gegen die strenge Wiederherstellungsklausel. Das Landgericht Leipzig wies die gegen die Entscheidung der Gebäudeversicherung gerichtete Klage ab. Auf die hiergegen eingereichte Berufung hob das Oberlandesgericht Dresden das Urteil auf und verurteilte die Gebäudeversicherung zur Zahlung. Begründet wurde dies vom OLG damit, dass das alte und das neue Gebäude hinsichtlich Art und Zweckbestimmung vergleichbar seien. Eine moderne Bauweise sei hierbei nicht schädlich. Zwar weiche die Größe um 25 % ab, allerdings sei eine Abweichung der Nutzfläche von jedenfalls bis zu 40% bei etwa gleichbleibender Größe des umbauten Raumes nicht erheblich.

„Dieses Urteil dürfte für viele Versicherte von Gebäudeversicherungen von Interesse sein“, erläutert der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Denn auf Grundlage dieses Urteils kann dem Einwand der Versicherung, gegen die strenge Wiederherstellungsklausel verstoßen zu haben, entgegengehalten werden, dass dies nicht zutrifft und die Versicherung Leistungen erbringen muss.“