Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30.10.2018 festgestellt, dass Versicherungsnehmer auch bei einem KFZ-Diebstahl die Beweiserleichterung des äußeren Bildes in Anspruch nehmen können.
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30.10.2018, Az. 4 U 777/18, festgestellt, dass Versicherungsnehmer in der erweiterten Hausratversicherung auch bei einem KFZ-Diebstahl die Beweiserleichterung des äußeren Bildes in Anspruch nehmen können, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und es einschließlich Gegenständen entwendet hat. Hierauf weist der Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Demnach trägt zwar auch in der Hausratversicherung der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass ein Dieb in das KFZ eingedrungen ist. Aufgrund des Umstands, dass die Verwendung eines Nachschlüssels oder eines Aufbruchs für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer praktisch nicht nachweisbar ist, wenn das KFZ selbst auch entwendet wurde, lässt die Rechtsprechung aber Beweiserleichterungen zu. Der Versicherungsnehmer genügt demnach seiner Beweislast schon dann, wenn er lediglich Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Vermutung begründen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug verschlossen hat und es keine Indizien gibt, die dem widersprechen.
„Wenn also der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Originalschlüssel in seinem Besitz sind und auszuschließen ist, dass in der Vergangenheit Kopien angefertigt wurden, kann somit regelmäßig der Anscheinsbeweis geführt werden. Dies führt zwar in der erweiterten Hausratversicherung nicht dazu, dass Ersatz für das Fahrzeug selbst geleistet wird. Die in dem Fahrzeug befindlichen Sachen müssen aber von der Hausratversicherung ersetzt werden“, erläutert die Fachanwalt für Versicherungsrecht Christian Luber. Er empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen