An die Darlegung des Berufsbilds dürfen nach einem Urteil des OLG Dresden keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Vielmehr genügt eine nachvollziehbare Darstellung in Schlagworten oder Stichworten.
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 09.10.2018, Az. 4 U 448/18, erneut festgestellt, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes gestellt werden dürfen. Vielmehr genügt eine nachvollziehbare Darstellung in Stichworten. Hierauf weist die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Pratsch, von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die Versicherungsnehmerin, von Beruf Krankenpflegerin, bei der beklagten Versicherung Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag beantragt. Die Versicherung lehnte die Leistungen schließlich ab. Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin und reichte Klage gegen die Versicherung beim Landgericht Dresden ein.
Die Parteien stritten im Gerichtsverfahren insbesondere über das konkrete Tätigkeitsbild und die Berufsunfähigkeit in medizinischer Sicht. Das Oberlandesgericht Dresden stellte nun klar, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit substantiiert dargelegt hat. Dazu müsse zwar eine konkrete Arbeitsbeschreibung erbracht werden, allerdings dürften die Anforderungen nicht überzogen werden. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass das Berufsbild primär dazu diene, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit darzulegen. Es genügt daher eine Beschreibung mit Stichworten oder Schlagworten, aufgrund derer sich ein Dritter die ausgeübte Tätigkeit vorstellen kann, so das Oberlandesgericht Dresden.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Oberlandesgericht Dresden hat seine Rechtsprechung gefestigt und erneut deutlich zum Ausdruck gebracht, dass einem Versicherten der Zugang zur versicherten Leistung nicht unzumutbar erschwert werden darf, beispielsweise durch überzogene Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes. Diese Entscheidung dürfte daher auch für zahlreiche andere Verfahren Relevanz haben.“
Rechtsanwältin Aylin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.