Die Lebensversicherung muss darlegen und beweisen, dass der Versicherungsnehmer sie arglistig täuschen wollte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Datum vom 23. September 2014, Az. 4 U 41/13, festgestellt, dass die Lebensversicherung darlegen und beweisen muss, dass der Versicherungsnehmer sie arglistig täuschen wollte und sie daher leistungsfrei ist. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Lebensversicherung Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer die von ihr gestellten Fragen falsch beantwortet und somit seine Obliegenheiten verletzt habe. Eine Leistungspflicht bestehe daher nicht.
Das Landgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an und wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Versicherungsnehmer Berufung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Begründetheit der Berufung und verurteilte die Lebensversicherung. Zwar habe der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet. Allerdings sei es der Versicherung nicht gelungen, dem Versicherungsnehmer ein arglistiges Verhalten nachzuweisen. Wirft der Versicherer dem Versicherungsnehmer aber eine arglistige Täuschung durch Falschbeantwortung vor, so muss die Versicherung darlegen und beweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte. Dieser Beweis sei der Versicherung vorliegend nicht gelungen, weil der Versicherungsnehmer trotz Hautveränderungen nicht von einer schweren Erkrankung ausging. Daher lag für den Versicherungsnehmer ein gefahrerhöhender Umstand nicht auf der Hand.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Lebensversicherung muss darlegen und beweisen, warum sie trotz Eintritt des Versicherungsfalls nicht eintrittspflichtig sein soll. Dies wird ihr regelmäßig nicht gelingen, weil es eben nicht so ist, dass ein Versicherungsnehmer grundsätzlich in Täuschungsabsicht handelt.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.