Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.11.2017 (Az. 3 U 23/15) festgestellt, dass Versicherungsnehmer auch bei einer Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung die Beweiserleichterung des äußeren Bildes in Anspruch nehmen können. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Demnach trägt zwar auch in der Hausratversicherung der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass er durch einen Raub oder eine räuberische Erpressung geschädigt wurde. Hierzu reicht es aber aus, wenn er das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls oder einer räuberischen Erpressung darlegt und beweist. Es genügt darüber hinaus, wenn der Versicherungsnehmer selbst darlegt, wie die Tat abgelaufen ist, auch wenn keine weiteren Beweise vorliegen. Denn der Versicherungsnehmer kann die Vermutung der Redlichkeit in Anspruch nehmen.
„Wenn also der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Raubes darlegen und nachweisen kann, wobei es hierbei eben genügt, dass er die Tat schildern kann, kann somit regelmäßig der Anscheinsbeweis geführt werden“, erläutert die Fachanwältin Aylin Pratsch. Sie empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.