Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ihren Versicherungsnehmer nur dann auf die Ausübung eines Alternativberufs abstrakt verweisen, wenn sie die Anforderungen dieses Verweisberufs detailliert beschreibt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 04.05.2018 (I-20 U 178/16), festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihren Versicherungsnehmer nur dann auf die Ausübung eines Alternativberufs abstrakt verweisen kann, wenn sie die Anforderungen dieses Verweisberufs detailliert beschreibt. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Hat ein Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit abstrakter Verweisungsklausel abgeschlossen, genügt es für den Versicherungsnehmer im Falle der Berufsunfähigkeit, darzulegen, dass er seinen Beruf und auch keine andere Tätigkeit mehr ausüben kann. Der Versicherer muss dann in einem zweiten Schritt aufzeigen, dass der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig ist, weil er einen anderen Beruf ausüben könnte. Hierzu sind von dem Versicherer die prägenden Merkmale dieses Verweisberufs zu schildern. Dazu gehören insbesondere die üblichen Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, die übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten und/oder körperliche Kräfte sowie die Notwendigkeit zum Einsatz technischer Hilfsmittel.
„Es reicht daher für eine Versicherung gerade nicht aus, einen Alternativberuf zu nennen und unter Verweis auf diesen Beruf zu behaupten, dass der Versicherungsnehmer berufsfähig sei. Vielmehr muss die Versicherung konkret darlegen, welche Tätigkeiten in diesem Beruf ausgeübt werden. Nur dann nämlich wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, zu prüfen, ob er diesen Verweisberuf tatsächlich ausüben kann oder ob er weiterhin berufsunfähig ist.“ Das Verfahren bestätigt daher nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Gericht hat erneut festgestellt, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre Versicherungsnehmer im Fall der Berufsunfähigkeit nur dann auf einen Alternativberuf verweisen können, wenn dieser Verweisberuf auch wirklich vergleichbar ist.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit Versicherungsgesellschaften den Sachverhalt von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.