Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ihren Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Rechtspflegers auf den des technischen Zeichners verweisen.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 31.01.2018 (I-20 U 33/17), festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihren Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Rechtspflegers auf den des technischen Zeichners verweisen kann. Hierauf weist der Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer, der in seinem früheren Beruf Rechtspfleger-Anwärter war, von der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gefordert. Der Versicherungsnehmer war unstreitig in diesem Beruf des Rechtspflegers berufsunfähig. Allerdings hatte er in der Folgezeit eine Umschulung zum technischen Zeichner absolviert. Die Berufsunfähigkeitsversicherung verwies ihn auf diesen Beruf und stellte die Zahlungen ein. Hiergegen klagte der Versicherungsnehmer und gab an, weiterhin in seinem Beruf des Rechtspflegers berufsunfähig zu sein. Die Versicherung lehnte dies außergerichtlich ab, woraufhin der Versicherungsnehmer Klage einreichte. Das Landgericht gab allerdings der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung beim OLG Hamm ein.
Das Oberlandesgericht widersprach der Rechtsauffassung des untergeordneten Gerichts und gab dem Versicherungsnehmer recht. Denn die Versicherung, die den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verweisen möchte, muss darlegen und beweisen, dass der nun von dem Versicherten ausgeübte Beruf der vor der Berufsunfähigkeit bestehenden Lebensstellung entspricht. Dies ist der Versicherung nach Ansicht des OLG jedoch nicht gelungen. Zwar erzielte der Versicherungsnehmer nun zwar ein höheres Einkommen als in seinem früheren Beruf, nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspricht der aktuelle Beruf des technischen Zeichners hinsichtlich des sozialen Ansehens aber nicht dem des zuvor ausgeübten Berufs des Rechtspflegers. Denn eine Vergleichbarkeit des sozialen Ansehens liegt nur vor, wenn der Verweisberuf im sozialen Ansehen nicht unterwertig ist. Von einer solchen Unterwertigkeit ist aber auszugehen, wenn der aktuelle Beruf die berufliche Qualifikation und den beruflichen oder sozialen Status des versicherten Berufs unterschreitet.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht des Fachanwalts für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A, von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Obergerichtlich wurde erneut festgestellt, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre Versicherungsnehmer im Fall der Berufsunfähigkeit nur dann auf einen Alternativberuf verweisen können, wenn dieser Verweisberuf sowohl finanziell als auch hinsichtlich des beruflichen und sozialen Ansehens vergleichbar ist.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.