Die Feststellung, dass der Versicherte ein Motiv zur Brandstiftung hat, erlaubt nicht den Rückschluss auf eine vorsätzliche Brandstiftung bei Zweifeln, ob der Brand überhaupt durch eine vorsätzlichen Inbrandsetzung entstanden ist.
Das Oberlandesgericht Jena hat mit Urteil vom 01.02.2018, 4 U 567/15, festgestellt, dass ein Rückschluss auf eine vorsätzliche Brandstiftung bei Zweifeln, ob der Brand überhaupt durch einer vorsätzlichen Inbrandsetzung entstanden ist, nicht zulässig ist. Dies gilt auch, wenn der Versicherte ein Motiv zur Brandstiftung hat.
Hierauf weist die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Rechtsanwältin Aylin Pratsch, von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren betrieb der Kläger eine Gaststätte. Nachdem eines Abends ein Feuer auf dem Grundstück des Klägers ausbrach, ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger zunächst wegen des Verdachts der Brandstiftung, stellte das Verfahren dann aber ein. Der Kläger und Versicherungsnehmer beantragte in der Folge Leistungen aus einer Firmen-Police gegenüber der beklagten Versicherung, die dies ablehnte. Die Versicherung begründete dies unter anderem damit, dass der Versicherungsnehmer das Feuer selbst gelegt habe. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht, dass die Begründung für die Klageabweisung rechtsfehlerhaft war. Denn der Versicherung sei die Einrede der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls verwehrt. Auf die Frage, ob der Kläger ein Motiv zur Brandstiftung haben könnte, kommt es nämlich überhaupt nicht an, da bereits überhaupt nicht geklärt ist, ob wirklich eine vorsätzliche Inbrandsetzung erfolgte. Ein Rückschluss dahingehend, dass eine vorsätzliche Inbrandsetzung vorliegt, weil der Versicherungsnehmer ein besonders nachvollziehbares Motiv zur Eigenbrandstiftung haben könnte, ist daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zulässig.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Gericht hat festgestellt, dass zwingend erst der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls zu prüfen ist. Erst, wenn dieser bejaht wird, kann in einem zweiten Schritt geklärt werden, ob der Versicherungsehmer Vorsatz hat. Eine Vermischung von objektivem und subjektivem Tatbestand zu Lasten des Versicherungsnehmers ist hingegen nicht zulässig.“
Rechtsanwältin Aylin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.