Die Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 01.10.2018 nicht die Anfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer die Erkrankung vergessen hat.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2018, Az. 9 U 165/16, festgestellt, dass die alleinige Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die Versicherungsnehmerin bei der beklagten Versicherung Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt. Vor Abschluss der Versicherung musste sie Gesundheitsfragen beantworten. Hierbei gab die Versicherungsnehmerin nicht an, an einer Diabetes-Mellitus-Erkrankung zu leiden. Nachdem die Versicherungsnehmerin pflegebedürftig wurde, beantragte sie Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese holte daraufhin ärztliche Behandlungsunterlagen ein und erlangte hierdurch die Information über die verschwiegene Erkrankung. Daraufhin erklärte der Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin und reichte Klage beim Landgericht Freiburg ein.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der Versicherungsnehmerin Recht und verurteilten die Versicherung zur Leistung.
Begründet wurde dies von den beiden Gerichten damit, dass es der beklagten Versicherung nicht gelungen sei, eine arglistige Täuschung durch die Versicherungsnehmerin zu beweisen. Zwar hatte die Versicherungsnehmerin ursprünglich einmal Kenntnis von der Erkrankung gehabt. Wenn die Versicherungsnehmerin aber die Erkrankung bei Abschluss des Versicherungsvertrags vergessen hatte, stellt dies ein Nicht-mehr-Kennen dar. Da die Versicherungsnehmerin nach eigener Darstellung die Erkrankung bereits einige Jahre vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags verdrängt hatte, könne man ihr aus dem Vergessen keinen Vorwurf machen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Erneut hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht zwingend die Versicherung zur Anfechtung berechtigt. Vielmehr muss der subjektive Umstand, der zur objektiven Falschauskunft führt, detailliert geprüft werden. Nur, wenn die Versicherungsnehmerin die Versicherung wirklich täuschen wollte, ist die Anfechtung durch den Versicherer zulässig.“
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.