Die private Krankenversicherung kann trotz Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor nicht ausreichend gemäß § 19 Abs. 5 VVG aufgeklärt hat.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 22. Oktober 2015, Az. 12 U 53/15, festgestellt, dass die private Krankenversicherung trotz Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor nicht ausreichend gemäß § 19 Abs. 5 VVG aufgeklärt hat. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Krankenversicherung den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen verschwiegen habe. Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte gleichwohl die Versicherung und erklärte, dass es nicht darauf ankomme, ob die Versicherungsnehmerin die Gesundheitsfragen falsch beantwortet habe. Denn die Klägerin sei von der Versicherung nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Belehrung in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgte und dabei drucktechnisch so hervorgehoben werde, dass ein Übersehen praktisch nicht möglich sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Krankenversicherung muss für eine erfolgreiche Anfechtung nachweisen, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen vorsätzlich falsch beantwortet habe. Dieser Beweis kann nur durch Indizien geführt werden. Gerade bei leichteren Vorerkrankungen ist aber nicht anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer diese Vorerkrankungen bei Antragstellung in konkreter Erinnerung waren. Die Hürden für eine erfolgreiche Vorerkrankung sind somit hoch.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.