Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung besteht für eine künstliche Befruchtung auch für Unverheiratete mit natürlicher Fortpflanzungsfähigkeit.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 13. Oktober 2017, Az. 12 U 107/17, festgestellt, dass Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung für eine künstliche Befruchtung auch für Unverheiratete mit natürlicher Fortpflanzungsfähigkeit besteht. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Krankenversicherung Leistungen zur künstlichen Befruchtung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass die Klägerin bereits nicht krank sei, weil sie auch auf natürlichem Wege schwanger werden könne. Darüber hinaus werde ausweislich der Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz nur für Ehepaare gewährt, was vorliegend unstreitig nicht der Fall sei.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte gleichwohl die Versicherung zur Zahlung der versicherten Leistungen und erklärte, dass die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf verheiratete Versicherte unwirksam sei, weil diese Unterscheidung durch die Versicherung schlicht willkürlich sei. Darüber hinaus sei die Klägerin auch krank, weil sie zwar in der Tat auf natürlichem Wege schwanger werden könne. Allerdings liege aufgrund der chromosalen Veränderung der Genetik der Klägerin das Risiko einer erfolglosen Schwangerschaft und eines kranken Kindes bei über 50 %. Bei solchen Voraussetzungen sei das Vorliegen einer Krankheit zu bejahen.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass die Argumentation einer Versicherung, wonach der Ehestatus für die Frage des Versicherungsschutzes entscheidend sei, abwegig ist. Erfreulich ist, dass nun nach dem OLG Hamm im letzten Jahr nun mit dem OLG Karlsruhe ein weiteres Instanzengericht die Kostenübernahmepflicht der privaten Krankenversicherung bejaht hat.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.