Die Beweislast für die vorsätzliche Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung liegt beim Versicherer. Dies betrifft auch den Vorsatzausschluss bei einem erweiterten Suizid.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.05.2018 (9 U 126/17), festgestellt, dass die Beweislast für die vorsätzliche Schadensherbeiführung in der Haftpflichtversicherung beim Versicherer liegt. Dies betrifft auch den Vorsatzausschluss bei einem erweiterten Suizid. Hierauf weist die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer im Rahmen eines erweiterten Suizids erst seinen Sohn erschossen und dann in seiner Wohnung Feuer gelegt. Der Brand breitete sich in der Wohnung aus und tötete den Versicherungsnehmer, griff aber nicht auf andere Wohnungen über. Unstreitig kam es in der über der Wohnung des Versicherungsnehmers gelegenen Wohnung durch den Brand aber zu Rußschäden. Die Hausratversicherung der Nachbarin nahm daraufhin die minderjährige Tochter des getöteten Versicherungsnehmers in Regress. Deren Haftpflichtversicherung lehnte allerdings die Zahlung mit der Begründung ab, dass der Brand von dem Versicherungsnehmer ja vorsätzlich gelegt worden sei. Somit fände die Ausschlussklausel der vorsätzlichen Schadensherbeiführung Anwendung.
Das Oberlandesgericht Köln wies mit Beschluss vom 03.05.2018 die Berufung der Versicherung zurück. Denn die Versicherung sei in der Haftpflichtversicherung beweisbelastet dafür, dass die Schadensherbeiführung vorsätzlich erfolgt ist. Vorliegend sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Versicherungsnehmer während der Tat in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hätte, der seine Einsicht- und Steuerungsfähigkeit möglicherweise entfallen ließ.
Das Oberlandesgericht Köln betonte in seiner Entscheidung, dass die Versicherung, die sich auf die vorsätzliche Schadensherbeiführung beruft, darlegen und beweisen muss, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich den Schaden herbeigeführt hat. Dies sei der Versicherung vorliegend jedoch nicht gelungen, da der Versicherungsnehmer möglicherweise nicht zurechnungsfähig war.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Oberlandesgericht hat erneut festgestellt, dass die Versicherung beweisen muss, ob ein Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, um sich auf den Ausschluss berufen zu können.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft – gerade auch bei Fragen eines etwaigen fehlenden Vorsatzes – dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.