Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung besteht für den refraktiven Linsenaustausch auch bei nur geringer Fehlsichtigkeit.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.03.2019 (Az. 7 U 146/18) festgestellt, dass Versicherungsschutz aus der privaten Krankenversicherung für den refraktiven Linsenaustausch auch bei nur geringer Fehlsichtigkeit besteht. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte private Krankenversicherung Leistungen für den refraktiven Linsenaustausch abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass keine medizinische Notwendigkeit der gewählten Heilbehandlung bestünde. Darüber hinaus liege aufgrund der geringgradigen Fehlsichtigkeit im Nahbereich (ca. +0,2 dpt) überhaupt keine Krankheit vor.
Der Versicherungsnehmer reichte gegen die Versicherung Klage ein, die das Landgericht Stuttgart zunächst abwies. Hiergegen legte der Versicherungsnehmer Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart hob das Urteil nun auf und stellte fest, dass eine Krankheit vorliegt. Zumindest aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, auf den für die Bewertung abzustellen sei, liegt eine Krankheit dann vor, wenn eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Normalfunktion vorliegt, die ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht. Da mit dem refraktiven Linsenaustausch auch die Möglichkeit einer erfolgreichen Behandlungsmethode besteht, liegt darüber hinaus eine medizinische Notwendigkeit der gewählten Heilbehandlung vor.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass auch eine geringe Fehlsichtigkeit eine Krankheit darstellen kann, für die ein Linsentausch eine medizinisch notwendige Behandlung sein kann. Erfreulich ist, dass das OLG Stuttgart dies in dem vorliegenden Fall deutlich herausgearbeitet hat.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.