Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.12.2018 einen Anlageberater, die Gründungsgesellschafterin und die Treuhänderin wegen Prospektfehlern bei dem Fonds POC Proven Oil Canada Fonds Growth zu Schadensersatz verurteilt.
Das Landgericht begründet die Schadensersatzpflicht in fünfstelliger Höhe mit Prospektfehlern, die von den Beklagten nicht richtiggestellt worden sind.
Bei dem streitgegenständlichen Fonds, POC Growth GmbH & Co. KG, ermöglicht ein Passus im Gesellschaftsvertrag der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, Ausschüttungen zurückzufordern im Falle eines „unvorhergesehenen Liquiditätsbedarfs“. Dies ist nach Auffassung des Landgerichts sogar dann möglich, wenn die Ausschüttungen ordnungsgemäß und vollständig bilanziert sind und von der Gesellschafterversammlung bereits genehmigt wurden. Auf diese ungewöhnliche Benachteiligung der Anleger wurde nach Einschätzung des Landgerichts Berlin weder durch den Anlageberater noch durch den Emissionsprospekt hinreichend hingewiesen. Denn in dem Hauptteil des Prospekts findet sich keine Erläuterung zu der jahrelangen Rückforderbarkeit von Ausschüttungen auch bei deren vorheriger Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
Das Urteil lässt an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig. Die Klausel, die dem „erkennenden Richter in langjähriger Tätigkeit [nicht] auch nur entfernt ähnlich untergekommen ist“, bezeichnet das Landgericht als „ganz besonders wesentlichen und wichtigen Umstand“, den Versuch der Exkulpation der Gründungsgesellschafter als „selbst im Prozess noch verschleiernde Darstellung“. Die Behauptung, dass der Gesellschaftsvertrag über die Klausel, die „hochgradig überraschend“ sei, richtig aufkläre, bewertet das Gericht als „schlechterdings unvertretbar falsch“, insbesondere da der Emissionsprospekt lediglich auf einen unwichtigen Aspekt hinweist.
„Besonders erfreulich ist darüber hinaus, dass das Gericht erklärt, in voller Übereinstimmung mit den bereits von uns erstrittenen Entscheidungen des Landgerichts Heilbronn und des Kammergerichts Berlin zu stehen. Es bestehen nach unserer Einschätzung somit gute Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen Anlageberater und die Prospektverantwortlichen“, erläutert Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachkanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft, die das Urteil erstritten hat.