Gewerbe-Feuerversicherung

Gewerbe-Feuerversicherung

Die Gewerbe-Feuerversicherung bietet Unternehmen Versicherungsschutz für die versicherten Immobilien und Mobilien gegen deren Beschädigung oder Zerstörung aufgrund von Feuer, Blitzschlag, Explosion oder Anprall von Luftfahrzeugen. Die Feuerversicherung spielt somit im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Feuerversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Feuerversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Feuerversicherung auszugehen, da sich die Rechtsprechung tendenziell zu Gunsten der Versicherungsnehmer entwickelt hat. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Die Feuerversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf. Hierzu gehören grundsätzlich die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen durch Feuer oder Brand. Weitere versicherte Gefahren sind Blitzschlag, Explosion oder Aufprall eines Luftfahrzeuges. Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz, wenn versicherte Gegenstände des Versicherungsnehmers durch eine dieser genannten Gefahrentatbestände beschädigt oder zerstört werden.


In der Feuerversicherung wird regelmäßig um hohe Schäden gestritten. Dementsprechend hoch ist auch das Interesse der Versicherung, die Leistung gering zu halten oder sogar ganz abzuwehren. Folglich ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Versicherung alle Möglichkeiten ergreift, um sich ihrer Haftung zu entledigen. Der Versicherungsnehmer, der die Fallstricke oftmals nicht kennt, steht dem ohne ausreichenden Schutz gegenüber. Wir empfehlen daher betroffenen Unternehmen, vor oder unmittelbar nach der Schadensanzeige an die Versicherung fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Nur so kann sichergestellt werden, die Interessen der Mandantschaft umfassend und bestmöglich zu wahren.

Versichert ist ein Brand dann, wenn es sich bei dem Feuer um einen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung handelt und hierbei eine Flamme aufgetreten ist. Entscheidend ist, dass der Brand ein gefährliches Schadenfeuer ohne Brandherd darstellt und somit nicht lediglich ein ungefährliches Nutzfeuer war. Der Übergang zwischen beiden Feuern kann aber fließend sein, wenn sich Feuer aus dem bestimmungsgemäßen Herd entfernen. Ein Schadenfeuer liegt insbesondere bei Feuerentstehung durch Explosion, Blitzschlag, Kurzschluss und Selbstentzündung vor. Ist also von einem Schadenfeuer auszugehen und verweigert die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme, sollten Sie die Ablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen lassen.

Versichert ist eine Explosion dann, wenn es sich um eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung handelt, insbesondere bei explosiven Gasen, Dämpfen, Staub, Flüssigkeiten, festen Stoffen und Sprengstoffen. Unerheblich ist, wo die Explosion erfolgt und ob die explodierte Sache zu den versicherten Sachen gehört. Ist also von einer Explosion auszugehen und verweigert die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme, sollten Sie die Ablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen lassen.

Hier ist zu differenzieren. Bei Fremdbrandstiftungen, die also nicht durch den Versicherungsnehmer erfolgt sind, besteht unzweifelhaft Versicherungsschutz. Bei vorsätzlichen Eigenbrandstiftungen ist dies hingegen nicht der Fall. Bei grob fahrlässiger Brandstiftung gilt nur teilweiser Versicherungsschutz, der aber auch in voller Höhe gewährt werden kann. Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass grob fahrlässiges Handeln nicht zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist.

Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen des Feuers, dem Entstehen des Brands, dem Schadensverursacher, dem Brandzeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass grob fahrlässiges Handeln nicht zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist.

Der Versicherer kann gemäß § 28 VVG die Leistung bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur Vermeidung von Gefahrerhöhungen verweigern. Im Zusammenhang mit der Feuerversicherung kommen hier insbesondere Verstöße gegen die Pflichten zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in Betracht. Diese können gesetzliche, behördliche oder im Versicherungsvertrag genannte Sicherheitsvorschriften sein. Hierzu gehören insbesondere Sicherheitsvorschriften zur Ausrüstung mit Feuerlöschern, Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen und Sicherheitsvorschriften für Feuerarbeiten.

Problematisch hierbei kann vor allem sein, dass der Versicherungsnehmer keine regelmäßigen Prüfungen durch Sachverständige veranlasst hat. Eine entsprechende Verletzung der Sicherheitsvorschriften kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann gegebenenfalls auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung berufen kann.

In einem solchen Fall ist dringend zu empfehlen, sich fachanwaltlichen Rat zu suchen, da die pauschale Verweigerung der Leistung durch die Versicherung in der Regel nicht ordnungsgemäß sein dürfte. Eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die Versicherung ist nämlich nur dann zulässig, wenn tatsächlich eine entsprechende Verletzung der Obliegenheit vorliegt. Darüber hinaus ist das Verschulden des Versicherungsnehmers zu prüfen, denn nur im Falle der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung folgt eine Haftungsreduzierung der Versicherung auf Null. Hingegen ist im Fall der grob fahrlässigen Verletzung zu prüfen, wie weit der Anspruch zu reduzieren ist. Insbesondere muss aber darüber hinaus geprüft werden, ob die Verletzung der Obliegenheit überhaupt für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich geworden ist. Nur dann nämlich ist die Leistungskürzung überhaupt zulässig.

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Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht