Versicherungsrecht

Wir sind bundesweit als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht Ihre kompetenten Ansprechpartner für alle juristischen Fragen rund um Konflikte mit Ihrer Berufsunfähigkeitsrente. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Wir freuen uns auf Sie.

Häufige Fragen

Lassen Sie die Ablehnung rechtlich überprüfen. Es kann natürlich sein, dass die Ablehnung der Versicherung zutreffend ist. Oftmals kann man hingegen gegen die Ablehnung vorgehen, weil die von der Versicherung dargelegten Gründe nicht rechtswirksam sind.
Die Erstprüfung können wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für Sie kostenlos durchführen. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Grundsätzlich ist den Versicherungsgesellschaften ausreichend Zeit zur Prüfung des Anspruchs zuzugestehen. Allerdings ist zugleich festzustellen, dass sich Versicherungen aus Sicht der betroffenen Kunden manchmal mehr Zeit als nötig lassen. Sofern Sie diese Geduld nicht aufbringen möchten, hilft es oftmals, wenn ein Rechtsanwalt Sie gegenüber der Versicherung vertritt. Gerne sind wir Ihnen behilflich, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung herbeizuführen.

Selbstverständlich ist dies möglich. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Antrages. Dies ist auch eine sinnvolle Vorgehensweise, weil Fehler bei der Schadensmeldung große Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Versicherung haben.

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Hierzu ist Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, die wir gerne für Sie übernehmen. Senden Sie uns hierzu bitte per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu und schildern uns den Sachverhalt. Gerne können Sie auch anrufen, damit wir die Angelegenheit ausführlich besprechen können.

Der Leistungsantrag stellt die Grundlage für den Erhalt von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dar. Im Wissen hierum neigen Versicherungskunden dazu, den Antrag zu ihren Gunsten auszufüllen. Versicherer wissen hierum und versuchen, dies zu ihrem Vorteil auszulegen, indem sie den Versicherungsnehmern eine vorsätzliche falsche Darstellung vorwerfen und sich deswegen auf Leistungsfreiheit berufen.
Eine solche Vorgehensweise ist in dieser Einfachheit allerdings nicht möglich. Leistungsfreiheit besteht nämlich nur dann, wenn der Versicherungsnehmer wirklich wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben hat. Hat er die Auskunft nur grob fahrlässig falsch abgegeben, ist der Versicherer auch nur zur anteiligen Reduzierung der Versicherungsleistung befugt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung lediglich zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat, vgl. § 28 Abs. 4 VVG. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Die gleiche Problematik wie bei Falschangaben beim Leistungsantrag kann sich bereits bei Fragen vor Antragstellung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags stellen. Problematisch hierbei ist, dass die etwaige Falschauskunft regelmäßig erst lange Zeit später, nämlich im Schadensfall, offensichtlich wird. Dann erklärt die Versicherung den Rücktritt und zusätzlich gerne die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung und verweigert die Zahlung der Leistungen. Für den Versicherungskunden stellt dies das worst-case-Szenario dar, weil er über viele Jahre seine Versicherungsprämien gezahlt und sich darauf verlassen hat, dass er durch seine Versicherung gegen den Schadensfall abgesichert sei. Nun im Leistungsfall verweigert die Versicherung aber die Zahlung und beruft sich auf angebliche Falschauskünfte aus der Zeit vor Vertragsschluss.
Daher haben sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig die Fragen des Versicherers falsch beantwortet hat. Darüber hinaus musste der Versicherungsnehmer die der Antwort zugrunde liegende Tatsache positiv kennen und sich hieran auch erinnern. Ein „Erinnernmüssen“ reicht für die erfolgreiche Einrede des Versicherers hingegen nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit befragt hat. Darüber hinaus ist der Rücktritt durch die Versicherung nur zulässig, wenn sie den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflicht hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen. Und schließlich muss es sich um gefahrerhebliche Umstände handeln, sodass der Versicherer darlegen muss, dass er bei Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte.
Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Diese Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen des Schadens, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann möglicherweise auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann. In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen. Selbst, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, kann der Versicherungsnehmer trotzdem die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war. Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. sich daher in einem solchen Fall von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Bei bestimmten Rechtsverstößen des Versicherungsnehmers gegen Vertragspflichten besteht für den Versicherer die Möglichkeit, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung zu erklären. Da allerdings die Rechtsfolge einer solchen Handlung mit der Vertragsauflösung erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung im Wissen hierum durchaus versicherungsnehmerfreundliche Grundsätze entwickelt. Voraussetzung für einen entsprechenden Rücktritt des Versicherers ist somit, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragliche Obliegenheiten verletzt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer explizit durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. Lassen Sie sich daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten! Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten.

Zunächst ist dies schon einmal ein gutes Zeichen. Das Angebot einer gütlichen Einigung zeigt in der Regel, dass die Versicherung davon ausgeht, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich berechtigt und die Durchsetzung erfolgreich sein könnte. Prüfen Sie daher unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht detailliert, ob Sie das Vergleichsangebot wirklich annehmen möchten oder nicht auf die vollständige Zahlung bestehen sollten.

Wir sind für Sie da

Mit Absenden Ihrer Kontaktanfrage erklären Sie sich mit unserer Datenschutzerklärung einverstanden
Versicherungsrecht

Aktuelle Fälle

Allgemeines Versicherungsrecht

26.

Okt.

Berufsunfähigkeitsversicherung HDI zahlt 500.000,- Euro an Versicherten

Die HDI Lebensversicherung hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ihrem Versicherungsnehmer, der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt hatte, eine Abfindung in Höhe von 500.000,- Euro gezahlt. Der Versicherungsnehmer, Angestellter eines Großunternehmens,...

18.

Okt.

Ombudsverfahren: 50 % Vergleich mit LVM Reiserücktrittsversicherung

Ein Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung hat in einem von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft geführten Verfahren einen 50 % Vergleich mit der LVM Versicherung geschlossen.Der Versicherungsnehmer schloss eine Reiserücktrittsversicherung mit...

30.

Aug.

LG München: Generali Lebensversicherung zahlt Abgeltung in fünfstelliger Höhe wegen geltend gemachter Berufsunfähigkeit

Die Generali Lebensversicherung hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft einer Physiotherapeutin einen Vergleichsbetrag in fünfstelliger Höhe gezahlt, nachdem die Versicherung zuvor die Anerkennung des Versicherungsfalls verweigert hatte. Die Versicherungsnehmerin, von...

25.

Jul.

OLG Nürnberg: Unzulässige Verweisung eines Konstruktionsmechanikers auf Alternativberuf des Fahrers / Messgehilfens

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann ihren Versicherungsnehmer nicht vom Beruf des Konstruktionsmechanikers auf den des Fahrers / Messgehilfens verweisen. Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 01.02.2022 (8 U 2196/21), festgestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihren Versicherungsnehmer nicht...

13.

Jul.

OLG Dresden: Lampenfieber keine gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung angabepflichtige Erkrankung

Die Nichtangabe von Lampenfieber bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nach einer Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2022 nicht die Leistungsverweigerung und Vertragsanpassung durch den Versicherer, weil es sich bei Lampenfieber weder um eine Erkrankung...

13.

Mai.

Landgericht Kaiserslautern: Debeka Versicherung leistet Invaliditätszahlung von mehr als 50.000,- Euro wegen Tibiakopf- und Sprunggelenkruptur

Die Debeka Allgemeine Versicherung hat nach Einschaltung von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft eine Invaliditätszahlung i.H.v. weiteren 45.000,- Euro geleistet, nachdem die Versicherung vorgerichtlich nur eine Zahlung i.H.v. 8.750,- Euro erbracht hatte. Die...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht