Feuerversicherung

Feuerversicherung

Die Feuerversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für die versicherten Immobilien und Mobilien gegen dessen Beschädigung oder Zerstörung aufgrund von Feuer, Blitzschlag, Explosion oder Anprall von Luftfahrzeugen. Die Feuerversicherung spielt insbesondere im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Feuerversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Feuerversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Feuerversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Oftmals sind die Gefahren gegen Feuer, Brand und Blitzschlag bereits in der Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung beinhaltet. Teilweise wird darüber hinaus aber auch alternativ oder zusätzlich eine Feuerversicherung abgeschlossen.

Die Feuerversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf. Hierzu gehören grundsätzlich die Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Sachen durch Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion oder Aufprall eines Luftfahrzeuges. Wenn durch eines dieser genannten Gefahrentatbestände sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindliche bewegliche Sachen oder das Gebäude und dessen Grundstücksbestandteile beschädigt oder zerstört werden, besteht hierfür grundsätzlich auch Versicherungsschutz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Versichert ist ein Brand dann, wenn es sich bei dem Feuer um einen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung handelt und hierbei eine Flamme aufgetreten ist. Entscheidend ist, dass der Brand ein gefährliches Schadenfeuer ohne Brandherd darstellt und somit nicht lediglich ein ungefährliches Nutzfeuer war. Der Übergang zwischen beiden Feuern kann aber fließend sein, wenn sich Feuer aus dem bestimmungsgemäßen Herd entfernen. Ein Schadenfeuer liegt insbesondere bei Feuerentstehung durch Explosion, Blitzschlag, Kurzschluss und Selbstentzündung vor. Ist also von einem Schadenfeuer auszugehen und verweigert die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme, sollten Sie die Ablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Versichert ist eine Explosion dann, wenn es sich um eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung handelt, insbesondere somit bei explosiven Gasen, Dämpfen, Staub, Flüssigkeiten, festen Stoffen und Sprengstoffen. Unerheblich ist, wo die Explosion erfolgt und ob die explodierte Sache zu den versicherten Sachen gehört. Ist also von einer Explosion auszugehen und verweigert die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme, sollten Sie die Ablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich überprüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Feuerversicherung führt in dem Versicherungsvertrag auf, welche Gebäude und Gebäudebestandteile zu den versicherten Sachen gehören. Der Gebäudebegriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Hierunter ist somit ein Bauwerk zu verstehen, dass den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet. Auch Gebäudebestandteile sind somit versichert. Hierzu gehören diejenigen Sachen, die nicht von dem Gebäude getrennt werden können, ohne dabei zerstört zu werden. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Hier ist zu differenzieren. Bei Fremdbrandstiftungen, die also nicht durch den Versicherungsnehmer erfolgt sind, besteht unzweifelhaft Versicherungsschutz. Bei vorsätzlichen Eigenbrandstiftungen ist dies hingegen nicht der Fall. Bei grob fahrlässiger Brandstiftung gilt nur teilweiser Versicherungsschutz, der aber auch in voller Höhe gewährt werden kann. Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass nicht automatisch grob fahrlässiges Handeln wie beispielsweise Rauchen im Bett, Brennenlassen von Kerzen, Anlassen von Herden oder ein unvorsichtiger Umgang mit Heizöfen, zu einem Anspruchsverlust führt. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist. Lassen Sie sich daher in einem solchen Fall von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen des Feuers, dem Entstehen des Brands, dem Schadensverursacher, dem Brandzeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Der Versicherungsnehmer kann im Übrigen auch dann, wenn der Versicherer gleichwohl zur Leistungsverweigerung berechtigt wäre, die Zahlung verlangen, wenn die Falschauskunft nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Sie sehen, dass auch bei Verweigerung der Leistung durch den Versicherer nichts verloren ist. sich daher in einem solchen Fall von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht rechtlich beraten. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Auch hier ist festzustellen, dass sich die entschädigungsfähigen Kosten aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Entscheidend ist, dass die Kosten notwendig geworden sind. Sofern dies der Fall ist, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten insbesondere Räumungskosten, Hotel- und Unterbringungskosten, Transport- und Lagerungskosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Reparaturkosten für Gebäudeschäden und Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten. Die Versicherungen versuchen aus nachvollziehbaren Gründen, die Kosten niedrig zu halten, und lehnen daher regelmäßig die Übernahme bestimmter Kosten ab. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

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Aktuelle Fälle

Feuerversicherung

03.

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Feuerversicherung: Frageobliegenheit des Versicherers

Der Versicherungsnehmer muss nicht spontan gefahrerhebliche Umstände anzeigen. Es besteht vielmehr eine Frageobliegenheit der Feuerversicherung. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 3. November 2011, Az. 20 U 38/10, festgestellt, dass Versicherungsnehmer nicht spontan gefahrerhebliche...

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Feuerversicherung: Keine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

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18.

Okt.

Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung: Aufwendungsersatz ohne Vorleistungspflicht

Lohnfortzahlungen stellen versicherte Leistungen der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Datum vom 18. Oktober 2010, Az. 3 U 235/06, festgestellt, dass Versicherungsnehmer nicht in Vorleistung treten müssen, um Anspruch auf Ersatz...

02.

Jun.

Feuerversicherung: Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Unaufklärbarkeit der Brandentstehung

Die Feuerversicherung ist nicht leistungsfrei, weil die Entstehung des Brandes unaufklärbar ist und eine Eigenbrandstiftung nicht ausgeschlossen werden kann. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 2. Juni 2006, Az. 10 U 1034/05, festgestellt, dass...

02.

Jun.

Leistungspflicht der Feuerversicherung trotz Unaufklärbarkeit der Brandentstehung

Die Feuerversicherung ist auch dann leistungspflichtig, wenn die konkrete Brandentstehung nicht aufgeklärt werden kann und eine Eigenbrandstiftung zwar möglich, aber nicht bewiesen ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 2. Juni 2006, Az. 10...

02.

Jun.

Keine Leistungsfreiheit der Feuerversicherung bei Unaufklärbarkeit der Brandentstehung

Die Feuerversicherung ist nicht leistungsfrei, wenn die konkrete Brandentstehung nicht aufgeklärt werden kann und eine Eigenbrandstiftung zwar möglich, aber nicht bewiesen ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 2. Juni 2006, Az. 10 U...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf Anwältin

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber Anwalt

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht