Leitungswasser- / Rohrbruchversicherung

Leitungswasser- / Rohrbruchversicherung

Die Leitungswasserversicherung bietet ihren Versicherten Versicherungsschutz für die versicherten Immobilien und Mobilien gegen dessen Beschädigung oder Zerstörung aufgrund des Austritts von Leitungswasser oder Rohrbrüchen. Die Leitungswasserversicherung spielt insbesondere im gewerblichen und industriellen Bereich eine wichtige Rolle. Auch Immobilieneigentümer schließen diese Versicherung aber regelmäßig ab.

Im Streit zwischen den Versicherten und der Leitungswasserversicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die Leitungswasserversicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.

Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Leitungswasserversicherung auszugehen, da inzwischen eine als versichertenfreundlich zu bewertende Rechtsprechung existiert. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.

Häufige Fragen

Oftmals sind die Gefahren gegen Bruchschäden bei Rohren bereits in der Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung beinhaltet. Teilweise wird darüber hinaus aber auch alternativ oder zusätzlich eine Sturmversicherung abgeschlossen.

Die Leitungswasserversicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf. Hierzu zählen grundsätzlich die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen durch Leitungswasser sowie bei der Rohrbruchversicherung die Bruchschäden an Rohren. Unter Leitungswasser ist hierbei in der Regel das bestimmungswidrig aus Zu- oder Ablaufrohren, mit diesen verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, Einrichtungen der Warmwasserheizung oder Dampfheizung sowie aus Klimaanlagen, Aquarien oder Wasserbetten ausgetretenes Wasser zu verstehen. Wenn durch eines dieser genannten Gefahrentatbestände sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindliche bewegliche Sachen oder das Gebäude und dessen Grundstücksbestandteile beschädigt oder zerstört wurden, besteht hierfür grundsätzlich auch Versicherungsschutz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Die Sturmversicherung führt in dem Versicherungsvertrag auf, welche Gebäude und Gebäudebestandteile zu den versicherten Sachen gehören. Der Gebäudebegriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Hierunter ist somit ein Bauwerk zu verstehen, dass den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet. Auch Gebäudebestandteile sind somit versichert. Hierzu gehören diejenigen Sachen, die nicht von dem Gebäude getrennt werden können, ohne dabei zerstört zu werden. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Auch hier ist festzustellen, dass sich die entschädigungsfähigen Kosten aus den Versicherungsbedingungen ergeben. Entscheidend ist, dass die Kosten notwendig geworden sind. Sofern dies der Fall ist, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten insbesondere Räumungskosten, Hotel- und Unterbringungskosten, Transport- und Lagerungskosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Reparaturkosten für Gebäudeschäden und Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten. Die Versicherungen versuchen aus nachvollziehbaren Gründen, die Kosten niedrig zu halten, und lehnen daher regelmäßig die Übernahme bestimmter Kosten ab. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Versicherung hierzu berechtigt ist. Die Erstprüfung können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kostenlos anbieten. Senden Sie uns per Mail, Fax oder Post das Ablehnungsschreiben der Versicherung zu oder rufen Sie uns an.

Wir müssen uns zunächst einen Überblick verschaffen können.

Vorab bitten wir Sie, bei der Versicherung den Antrag auf Leistung aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag anzufordern.

Zunächst benötigen wir, um uns eine Übersicht zu verschaffen, den Versicherungsschein mit den Versicherungsbedingungen, außerdem die ärztlichen Atteste, aus denen sich ergibt, an welcher Erkrankung Sie leiden, idealerweise mit dem Hinweis der Ärzte, dass bei Ihnen Berufsunfähigkeit vorliegt.

Den Antrag auf Leistung aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag kopieren Sie einmal und füllen ihn zunächst soweit möglich selbständig ist. Wir sichten diesen sodann unter Hinzuziehung der Versicherungsbedingungen und der ärztlichen Attestes und erstellen für Sie schriftlich Änderungsempfehlungen. Diese besprechen wir mit Ihnen und klären beidseits offene Fragen. Im Nachgang prüfen wir nochmals Ihren überarbeiteten und finalen Antrag.

In der Folge wendet sich die Versicherung in der Regel mit mehreren Nachfragen an Sie, die Sie in Zusammenarbeit mit uns als Rechtsanwälten beantworten. Sofern Sie gutachterlich untersucht werden sollen, bereiten wir Sie hierauf vor.

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür, dass seine Sachen durch einen Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Hierfür reicht es allerdings aus, darzulegen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des einheitlichen Sturmereignisses entsprechende Windgeschwindigkeiten vorhanden waren. Es muss also nicht bewiesen werden, dass die Sachen gerade unmittelbar durch den Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Das Sturmereignis selbst kann durch Auskünfte des zuständigen Wetteramtes belegt werden. Im Ergebnis ist somit für den Versicherungsnehmer regelmäßig relativ einfach, den Sturm als Schadensursache darzulegen und zu beweisen.

Wir sind für Sie da

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Aktuelle Fälle

Leitungswasser- / Rohrbruchversicherung

20.

Apr.

R+V Versicherung zahlt Mietausfallschaden in sechsstelliger Höhe nach einem Leitungswasserschaden

München, 20.04.2021 – Christian Luber Die R+V Versicherung hat nach Einschaltung der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte an eine Versicherungsnehmerin einen sechsstelligen Betrag geleistet, nachdem die Versicherung zuvor die Zahlung des Mietausfallschadens...

11.

Jun.

Leitungswasserversicherung: Versicherungsschutz bei Nässeschaden durch Duschwasser

Versicherungsschutz aus der Leitungswasserversicherung besteht auch, wenn Wasser in einer Dusche durch die Wand gelangt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Datum vom 11. Juni 2015, Az. 16 U 15/15, festgestellt, dass Versicherungsschutz auch dann besteht,...

19.

Feb.

Leitungswasserversicherung: Versicherungsschutz trotz vorvertraglicher Schadensursache

Versicherungsschutz aus der Leitungswasserversicherung besteht auch, wenn die Ursachen für die Schäden schon vor Vertragsbeginn gesetzt wurden. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Datum vom 19. Februar 2015, Az. 16 U 99/14, festgestellt, dass Versicherungsschutz auch...

28.

Jan.

Leitungswasserversicherung: Beweiserleichterung für Versicherte

Bei der Leitungswasserversicherung können Versicherte die Beweiserleichterung des Beweises des ersten Anscheins in Anspruch nehmen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Datum vom 28. Januar 2011, Az. 10 U 238/10, festgestellt, dass bei der Leitungswasserversicherung Versicherte...

08.

Mrz.

Leitungswasserversicherung: Anzeigepflicht erst bei Kenntnis vom Versicherungsfall

Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in der Leitungswasserversicherung besteht erst bei Kenntnis vom Versicherungsfall. Das Landgericht Saarbrücken hat mit Datum vom 8. März 2010, Az. 14 O 222/09, festgestellt, dass die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers in der...

13.

Aug.

Leitungswasserversicherung: Eintritt des Versicherungsfall erst bei Schadenseintritt

Der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung tritt erst bei Beschädigung der versicherten Sache ein. Das Landgericht Regensburg hat mit Datum vom 13. August 2008, Az. 3 O 579/08, festgestellt, dass der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung erst...

Unser Ansatz

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Fachkanzlei für Versicherungsrecht eine inhabergeführte, auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Fachkanzlei.

Die beiden Kanzleiinhaber betreuen Mandate stets gemeinschaftlich. Dieses fast ausschließliche Alleinstellungsmerkmal ist zwar in erheblichem Maße arbeitsintensiv, gewährleistet aber die bestmögliche Mandatsbetreuung. Beide Rechtsanwälte verfügen jeweils über besondere Stärken, die sie entsprechend in das Mandat einbringen können.

Aylin Kempf, geb. Pratsch
Partnerin

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
 

Christian Luber, LL.M., M.A.
Partner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht