Die Frage, ob eine Krankheit unerwartet war, ist bei der Reiserücktrittsversicherung aus Sicht des Versicherten zu beantworten.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Datum vom 17. Dezember 2013, Az. 93 C 2924/12, festgestellt, dass für die Frage, ob eine Krankheit unerwartet war, bei der Reiserücktrittsversicherung auf die Sicht des Versicherten abzustellen ist. Hierauf weist Rechtsanwältin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Reiseversicherung Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass bereits bei Vertragsabschluss eine Erkrankung des Versicherten vorlag und diesem auch bekannt war
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied nun, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Denn diese bestehe ausweislich der Versicherungsbedingungen in einer unerwarteten schweren Erkrankung des Versicherten. Beide Kriterien seien vorliegend erfüllt. Die versicherte Person leide an einer schweren Erkrankung. Diese sei auch unerwartet gewesen. Denn diese Frage sei aus Sicht des Versicherungsnehmers zu beantworten. Eine Bewertung aus Sicht der Versicherung stelle eine unzulässige Übertragung der Gefahrtragung auf den Versicherungsnehmer dar. Dies habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.09.2011 entschieden.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt erneut, dass die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers, sondern aus der eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sei. Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass daher die Frage der Unerwartetheit einer Erkrankung folglich auch nicht aus Sicht des Versicherers, sondern des Versicherten zu beantworten sei.“
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.