Für die Leistungspflicht aus der Reiserücktrittsversicherung reicht bereits die Reiseunfähigkeit aufgrund einer leichten Erkrankung aus.
Das Amtsgericht Winsen hat mit Datum vom 14. Juni 2016, Az. 16 C 1333/15, festgestellt, dass für die Leistungspflicht aus der Reiserücktrittsversicherung bereits die Reiseunfähigkeit aufgrund einer leichten Erkrankung ausreicht. Hierauf weist Rechtsanwältin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Reiseversicherung Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung abgelehnt. Die Versicherung begründete dies u.a. damit, dass der Kläger nur an einer Gastroenteritis erkrankt sei. Dies sei nur eine leichte Erkrankung, sodass der Versicherungsfall, der eine schwere Erkrankung vorsehe, nicht eingetreten sei.
Das Amtsgericht Winsen schloss sich hingegen der Rechtsansicht des Klägers an und entschied, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Denn entscheidend sei allein, dass der Kläger reiseunfähig sei. Ob diese Reiseunfähigkeit auf einer leichten oder schweren Erkrankung beruhe, sei unbeachtlich. Eine andere Sichtweise stelle eine unzulässige Benachteiligung des Versicherten dar.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt erneut, dass die Versicherungsbedingungen nicht aus Sicht des Versicherers, sondern aus der eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sei. Vorliegend hat das Gericht festgestellt, dass daher die Frage der Reiseunfähigkeit folglich auch nicht aus Sicht des Versicherers, sondern des Versicherten zu beantworten sei. Dementsprechend komme es auch nicht darauf an, ob die Krankheit schwer oder leicht sei. Entscheidend sei allein ds Vorliegen der Reiseunfähigkeit“.
Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.