Auch das Versterben eines Versicherten aufgrund von Messerstichen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung stellt einen Unfall dar.
Wie das Landgericht Münster mit Datum vom 28. April 2017, Az. 9 O 2863/16, festgestellt hat, stellt auch das Versterben eines Versicherten aufgrund von Messerstichen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung einen Unfall dar. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.
Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Sterbegeldversicherung Leistungen abgelehnt. Die Versicherung begründete dies damit, dass bereits kein Unfall vorliege, weil keine plötzliche Einwirkung von außen gegeben sei.
Das Landgericht Münster entschied nun, dass die Leistungsverweigerung der Sterbegeldversicherung falsch war. Ein Unfall sei nämlich bereits dann „plötzlich“, wenn das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums auf den Körper des Versicherten eingewirkt hat. Dies sei bei den Messerstichen und den hierdurch erlittenen Stichverletzungen der Fall. Denn dieses Geschehen sei innerhalb eines derart kurzen Zeitraums abgelaufen, dass dies als plötzliches Ereignis zu werten sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Verstorbene möglicherweise mit einem Angriff gerechnet hat.
Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Landgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, wonach ausreichend für das Kriterium der Plötzlichkeit das objektive Zeitmoment ist. Auf die Frage, ob der Versicherte mit dem von außen einwirkenden Ereignis rechnen musste oder konnte, kommt es somit überhaupt nicht an. Den Versicherungen ist damit ein regelmäßiges Argument für die Leistungsverweigerung verwehrt.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.