Einbruchdiebstahlversicherung: Verspätete Übergabe der Stehlgutliste ist keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung

Die verspätete Übergabe der Stehlgutliste stellt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung in der Einbruchdiebstahlversicherung dar. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Datum vom 11. Dezember 2014, Az. 8 U 190/14, festgestellt, dass die verspätete Übergabe der Stehlgutliste keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellt. Hierauf weist die Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber […]