All-Risk (EC)-Versicherung
(Böswillige Beschädigung, Sturm, Hagel, Einbruch, Überschwemmung, Schnee)
Die All-Risk-Versicherung oder auch Extended Coverage Versicherung bietet Unternehmen Versicherungsschutz für die versicherten Immobilien und Mobilien gegen deren Beschädigung oder Zerstörung aufgrund von Sturm, Hagel, böswillige Beschädigung, Rauch, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen.
Im Streit zwischen den Versicherten und der All-Risk-Versicherung steht oftmals das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Die All-Risk-Versicherung wirft den Versicherungsnehmern auch regelmäßig ein grob fahrlässiges Handeln vor oder bestreitet die Schadenshöhe.
Im Ergebnis ist gleichwohl von relativ guten Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die All-Risk-Versicherung auszugehen, da sich die Rechtsprechung tendenziell zu Gunsten der Versicherungsnehmer entwickelt hat. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer folgenden Übersicht über die häufigsten Fragen und unseren aktuellen Pressemitteilungen.
Häufige Fragen
Die All-Risk-Versicherung ist keine Allgefahrenversicherung, sondern zählt in den Versicherungsbedingungen die einzelnen, versicherten Gefahrentatbestände auf. Hierzu gehören grundsätzlich Sturm, Hagel, böswillige Beschädigung, Rauch, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen. Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz, wenn versicherte Gegenstände des Versicherungsnehmers durch eine dieser genannten Gefahrentatbestände beschädigt oder zerstört werden.
In der All-Risk-Versicherung wird meist um hohe Schäden gestritten. Dementsprechend groß ist auch das Interesse der Versicherung, die Leistung gering zu halten oder sogar ganz abzuwehren. Folglich ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Versicherung alle Möglichkeiten ergreift, um sich ihrer Haftung zu entledigen. Der Versicherungsnehmer, der die Fallstricke oftmals nicht kennt, steht dem ohne ausreichenden Schutz gegenüber. Wir empfehlen daher betroffenen Unternehmen, vor oder unmittelbar nach der Schadensanzeige an die Versicherung fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Nur so kann sichergestellt werden, die Interessen der Mandantschaft umfassend und bestmöglich zu wahren.
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür, dass seine Sachen durch einen Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Hierfür reicht es allerdings aus, darzulegen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des einheitlichen Sturmereignisses entsprechende Windgeschwindigkeiten vorhanden waren. Es muss also nicht bewiesen werden, dass die Sachen gerade unmittelbar durch den Sturm beschädigt oder zerstört worden sind. Das Sturmereignis selbst kann durch Auskünfte des zuständigen Wetteramtes belegt werden. Im Ergebnis ist es somit für den Versicherungsnehmer regelmäßig relativ einfach, den Sturm als Schadensursache darzulegen und zu beweisen.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass grob fahrlässiges Handeln nicht zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist.
Eine böswillige Beschädigung liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter bewusst und vorsätzlich eine Handlung vornimmt, die die versicherte Sache beschädigt. Dabei muss der Vorsatz der Beschädigung das wesentliche Motiv des Handelns darstellen.
Die böswillige Beschädigung ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen. Weil dies in der Regel aber schwerfällt, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild des Schadens darlegt und hieraus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine böswillige Beschädigung durch einen Dritten geschlossen werden kann. Darüber hinaus muss der Versicherer beweisen, dass eine böswillige Beschädigung möglicherweise durch den Versicherungsnehmer oder ihm zugehörige Personen verübt wurde. Ähnliches gilt für Vandalismus.
Unter Leitungswasser ist hierbei in der Regel das bestimmungswidrig aus Zu- oder Ablaufrohren, mit diesen verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, Einrichtungen der Warmwasserheizung oder Dampfheizung sowie aus Klimaanlagen, Aquarien oder Wasserbetten ausgetretene Wasser zu verstehen. Wenn durch eine dieser genannten Gefahrentatbestände sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindliche bewegliche Sachen oder das Gebäude und dessen Grundstücksbestandteile beschädigt oder zerstört wurden, besteht hierfür grundsätzlich auch Versicherungsschutz. Lehnt die Versicherung gleichwohl die Kostenübernahme ab, sollten Sie die Ablehnung fachanwaltlich prüfen lassen.
Die böswillige Beschädigung ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen. Weil dies in der Regel aber schwerfällt, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild des Schadens darlegt und hieraus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine böswillige Beschädigung durch einen Dritten geschlossen werden kann. Darüber hinaus muss der Versicherer beweisen, dass eine böswillige Beschädigung möglicherweise durch den Versicherungsnehmer oder ihm zugehörige Personen verübt wurde. Ähnliches gilt für Vandalismus.
Die Versicherung muss auch Kosten für Schäden, die sich aus einer Überschwemmung oder einem Rückstau ergeben, übernehmen. Eine Überschwemmung liegt bei einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes vor. Voraussetzung ist, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem Grundstück bilden. Somit liegt der Versicherungsfall dann nicht vor, wenn es zwar zu einem Wassereinbruch in das Gebäude kommt, aber sich nicht gleichzeitig auch erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Andererseits reicht es aus, dass die Wassermengen das Versicherungsgrundstück nur teilweise überflutet haben. Ohne Relevanz ist daher, ob es dann zu dem konkreten Schaden durch das überflutete Wasser oder Grundwasser gekommen ist.
Als Rückstau gilt Wasser, das durch Ausuferung von Oberflächen stehenden oder fließenden Gewässern oder Witterungsniederschlägen bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Entscheidend ist somit, das Wasser tatsächlich in das Gebäude eingedrungen und einen Schaden verursacht hat. Dann muss auch die Versicherung unproblematisch leisten.
Ein sogenannter Schneedruckschaden liegt in der Regel dann vor, wenn das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees den Einsturz des Daches zur Folge hat. Gerne lehnen Versicherungen den Schaden der Begründung ab, dass Konstruktionsmängel bei dem Hausdach an dem Schaden mitgewirkt haben. Dies ist aber ohne Relevanz. Allein entscheidend ist, ob der Schneedruck den Schaden herbeigeführt hat.
Gleiches gilt auch für den Versicherungsfall der Lawine. Der einzige Unterschied zum Schneedruckschaden ist, dass bei der Lawine die Schneemassen Bewegungsdruck auf das Dach ausgeübt haben müssen.
Der Versicherer kann gemäß § 31 VVG all jene Auskünfte anfordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Die Versicherungsbedingungen sehen darüber hinaus vor, dass der Versicherer Untersuchungen über Entstehung und Höhe des Schadens einleiten darf. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Versicherers tätig werden. Dann muss der Versicherungsnehmer aber auch Fragen nach den Umständen, dem Entstehen des Schadens, dem Schadensverursacher, dem Schadenszeitpunkt, Vorschäden, weiteren Risiken und den wirtschaftlichen Verhältnissen beantworten. Der Umfang der Fragen kann zur Folge haben, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen teilweise falsch beantwortet. Dies kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann auf eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 31 VVG berufen kann.
In dieser Absolutheit ist eine solche Aussage aber nicht zutreffend. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsverweigerung durch die Versicherung nur zulässig ist, wenn sie den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.
Hier kommt es auf eine Gesamtabwägung an, für die eine fundierte fachanwaltliche Argumentation unerlässlich ist. Dies bedeutet, dass grob fahrlässiges Handeln nicht zwingend zu einem Anspruchsverlust führt. Hinzu kommt, dass die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist.
Der Versicherer kann gemäß § 28 VVG die Leistung bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur Vermeidung von Gefahrerhöhungen verweigern. Im Zusammenhang mit der All-Risk-Versicherung kommen hier insbesondere Verstöße gegen die Pflichten zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in Betracht. Diese können gesetzliche, behördliche oder im Versicherungsvertrag genannte Sicherheitsvorschriften sein.
Problematisch hierbei kann vor allem sein, dass der Versicherungsnehmer keine regelmäßigen Prüfungen durch Sachverständige veranlasst hat. Eine entsprechende Verletzung der Sicherheitsvorschriften kann für die Versicherung das Einfallstor zur Leistungsfreiheit sein, weil der Versicherer sich dann gegebenenfalls auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung berufen kann.
In einem solchen Fall ist dringend zu empfehlen, sich fachanwaltlichen Rat zu suchen, da die pauschale Verweigerung der Leistung durch die Versicherung in der Regel nicht ordnungsgemäß sein dürfte. Eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die Versicherung ist nämlich nur dann zulässig, wenn tatsächlich eine entsprechende Verletzung der Obliegenheit vorliegt. Darüber hinaus ist das Verschulden des Versicherungsnehmers zu prüfen, denn nur im Falle der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung folgt eine Haftungsreduzierung der Versicherung auf Null. Hingegen ist im Fall der grob fahrlässigen Verletzung zu prüfen, wie weit der Anspruch zu reduzieren ist. Insbesondere muss aber darüber hinaus geprüft werden, ob die Verletzung der Obliegenheit überhaupt für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich geworden ist. Nur dann nämlich ist die Leistungskürzung überhaupt zulässig.