Beweislast für die Unrichtigkeit der Angaben im Versicherungsantrag liegt bei der Lebensversicherung
Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Angaben im Versicherungsantrag liegt bei der Lebensversicherung. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Datum vom 20. Januar 2002, Az. 20 U 130/09, festgestellt, dass die Beweislast für die Unrichtigkeit der Angaben im Versicherungsantrag bei der Lebensversicherung liegt, sodass nicht der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass seine Erläuterung für eine unterbliebene Angaben […]