OLG München: Beweislast für Leistungsfreiheit wegen freiwilliger Gesundheitsschädigung liegt bei der Unfallversicherung

Die Beweislast für die Einrede der Leistungsfreiheit wegen einer vorgeblichen freiwilligen Gesundheitsschädigung des Versicherten liegt bei der Unfallversicherung. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Datum vom 16. Februar 2016, Az. 25 U 933/13, festgestellt, dass die Beweislast für die Einrede der Leistungsfreiheit wegen einer vorgeblichen freiwilligen Gesundheitsschädigung  des Versicherten bei der Unfallversicherung liegt. Hierauf weist der […]